01.02.2025
Nettoentgelt in der Entgeltgruppe B-10 Stufe 1 des Beamte-RLP-B (Landesbesoldungsordnung B Rheinland-Pfalz)
Gehaltsrechner für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
Zusammenfassung Einkommen und Steuern
| Monatlich | Jährlich | |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 16.570,27 € | 437.962,93 € |
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Beamte-RLP-B B-10 Stufe 1
(100%)
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15.454,70 € | 185.456,40 € |
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Mehrarbeitsvergütung Brandenburg
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0,00 € | 300,48 € |
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Jahressonderzahlung
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0,00 € | 15.741,76 € |
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Entgeltgruppenzulage
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176,94 € | 2.123,28 € |
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DGUV Jahressonderzahlung
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0,00 € | 16.570,27 € |
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DRV Jahressonderzahlung
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0,00 € | 13.256,22 € |
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Kinderbezogener Anteil
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263,22 € | 3.158,64 € |
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Familienzuschlag (Stufe)
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172,10 € | 2.065,20 € |
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Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.1
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0,00 € | 316,92 € |
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Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.3
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0,00 € | 295,08 € |
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Stellenzulagen Hessen (Auszug)
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160,00 € | 1.920,00 € |
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Sonderzahlung Kinderbetrag
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2,13 € | 25,56 € |
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Sonderzahlung (monatlich)
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828,51 € | 9.942,16 € |
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Zulage ungünstige Zeiten
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0,00 € | 49,20 € |
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Entgeltgruppenzulage ITZBund
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160,00 € | 1.920,00 € |
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Jährliche Sonderzahlung
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0,00 € | 4.800,00 € |
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13. Monatseinkommen
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0,00 € | 16.570,27 € |
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Mehrarbeitsvergütung SH
|
25,20 € | 302,40 € |
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Familienzuschlag Stufe 1 Thüringen
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0,00 € | 0,00 € |
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Mehrarbeitsvergütung allgemein Thüringen
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0,00 € | 303,00 € |
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Anrechnungsbetrag Thüringen
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155,98 € | 1.871,76 € |
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Jahressonderzahlung
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0,00 € | 9.942,16 € |
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Jahressonderzahlung
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0,00 € | 9.108,68 € |
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Jahressonderzahlung
|
0,00 € | 12.319,99 € |
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Jahressonderzahlung
|
0,00 € | 12.320,00 € |
|
Jahressonderzahlung
|
0,00 € | 12.320,00 € |
|
Jahressonderzahlung
|
0,00 € | 16.570,27 € |
|
Jahressonderzahlung
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0,00 € | 840,00 € |
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Weihnachtszuwendung
|
0,00 € | 1.800,00 € |
|
Weihnachtszuwendung
|
0,00 € | 2.000,00 € |
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Jahressonderzahlung
|
0,00 € | 14.439,33 € |
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Erhöhungsbetrag
|
0,00 € | 255,65 € |
|
Jahressonderzahlung
|
0,00 € | 16.570,27 € |
|
Jahressonderzahlung
|
0,00 € | 13.256,22 € |
|
Jahressonderzahlung
|
0,00 € | 11.678,73 € |
|
Sensonderzahlung
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0,00 € | 15.907,46 € |
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Jahressonderzahlung
|
0,00 € | 11.645,59 € |
| Steuern | ||
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Solidaritätszuschlag
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308,60 € | 9.471,24 € |
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Kirchensteuer
|
0,00 € | 0,00 € |
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Lohnsteuer
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5.611,00 € | 172.204,92 € |
| Abzüge Insgesamt | 6.705,45 € | 191.106,36 € |
| Nettogehalt | 9.864,82 € | 246.856,57 € |
Fehlerberichte und Funktionserweiterungen für den Brutto-Netto-Gehaltsrechner können auf GitHub eingereicht werden. Beiträge sind willkommen, einschließlich Änderungen oder Ergänzungen an Source-Codes, Entgelttabellen, Progressionstabellen, Zulagenoptionen und Details zur privaten Rentenversicherung, usw.
Zusammenfassung
Das Bruttogehalt in der Entgeltgruppe B-10 Stufe 1 des Beamte-RLP-B beträgt 16.570,27 € ( ). In Baden-Württemberg ergibt sich bei einem monatlichen Bruttogehalt von 16.570,27 € in der Steuerklasse 1 ein Nettogehalt von 9.864,82 € ( ). Dies wären 59,53% des Bruttogehalts.
Steuern- Die monatliche Einkommensteuer würde 5.611,00 € oder 33,86% des Bruttogehalts betragen.
- Der monatliche Solidaritätszuschlag würde 308,60 € oder 1,86% des Bruttogehalts betragen.
Die Entwicklung des Entgelts der Entgeltgruppe B-10 im Beamte-RLP-B
Nach dem Tarifvertrag Beamte-RLP-B können Beschäftigte in der Entgeltgruppe B-10 mit einem monatlichen Bruttogehalt zwischen 15.454,70 € und 15.454,70 € rechnen. Das sind 0,00 € mehr zwischen Stufe 1 und 1.
Wenn ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, wird er in die erste Stufe der Entgeltgruppe eingestuft, wenn er keine einschlägige Berufserfahrung hat. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber, wird er in eine höhere Stufe eingestuft, wobei die Dauer seiner vorherigen Beschäftigung berücksichtigt wird. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber, wird er je nach Dauer der Erfahrung in die entsprechende Stufe eingestuft.
Wenn die neu eingestellte Person zuvor in einem öffentlichen Dienst unter denselben Gehaltsvorschriften gearbeitet hat, kann der Arbeitgeber bei der Festlegung ihrer Stufe in der neuen Organisation auch die Stufe berücksichtigen, die sie in ihrer vorherigen Stelle erreicht hat .
Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe B-10 nach Beamte-RLP-B
Einkommenssegment-Analyse für 16.570,27 € brutto Beta
In Deutschland fällt ein Bruttogehalt von 16.570,27 € in den Bereich > 6.000 €.
Wo Ihr Gehalt in Deutschland steht
Sie verdienen derzeit mehr als 81% der Vollzeitbeschäftigten in Deutschland.
Etwa 19% der Vollzeitbeschäftigten liegen in Ihrem Gehaltsbereich.
Etwa 0% liegen in einer höheren Gehaltsklasse als Sie.
Sie gehören bundesweit zu den oberen 25% der Verdienenden.
Wie schneidet dies im Vergleich zu spezifischen Gruppen ab?
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 12.432,27 € über dem Männer-Median.
Sie verdienen mehr als 77% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 23% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 12.777,27 € über dem Frauen-Median.
Sie verdienen mehr als 87% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 13% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 13.509,27 € über dem Unter 25-Median.
Sie verdienen mehr als 99% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 1% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 12.491,27 € über dem 25 bis 55-Median.
Sie verdienen mehr als 80% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 20% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 12.405,27 € über dem Ab 55-Median.
Sie verdienen mehr als 76% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 24% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 12.393,27 € über dem Deutsche-Median.
Sie verdienen mehr als 79% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 21% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 13.366,27 € über dem Ausländer-Median.
Sie verdienen mehr als 89% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 11% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 13.583,27 € über dem ohne beruflichen Abschluss-Median.
Sie verdienen mehr als 96% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 4% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 12.700,27 € über dem mit anerkanntem Berufsabschluss-Median.
Sie verdienen mehr als 88% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 12% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 10.654,27 € über dem mit akademischem Abschluss-Median.
Sie verdienen mehr als 51% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 49% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 13.707,27 € über dem Helfer-Median.
Sie verdienen mehr als 99% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 1% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 12.850,27 € über dem Fachkraft-Median.
Sie verdienen mehr als 91% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 9% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 11.565,27 € über dem Spezialist-Median.
Sie verdienen mehr als 67% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 33% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 10.278,27 € über dem Experte-Median.
Sie verdienen mehr als 45% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 55% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 13.522,27 € über dem Kleinstbetriebe (1-9)-Median.
Sie verdienen mehr als 92% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 8% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 13.079,27 € über dem Kleinbetriebe (10-49)-Median.
Sie verdienen mehr als 89% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 11% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 12.674,27 € über dem Mittlere Betriebe (50-249)-Median.
Sie verdienen mehr als 84% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 16% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
➡ Mit 16.570,27 € brutto liegen Sie 11.745,27 € über dem Großbetriebe (>250)-Median.
Sie verdienen mehr als 69% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 31% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.
Datenquellen: https://statistik.arbeitsagentur.de/
Zulagen
Jährliche Sonderzahlung Berlin Beamte
Sonderzahlung im Dezember gemäß Besoldungsübersicht Berlin (01.02.2025).
Anwärtergrundbetrag Berlin
Anwärtergrundbetrag nach Eingangsamt.
Ausgleichszulage §87 Abs.2 BBesG BE
Ausgleichszulage gemäß §87 Abs.2 BBesG BE.
Ergänzender Familienzuschlag Berlin
Ergänzender Familienzuschlag nach §40a.
DUZ Berlin
Stundensätze für Dienst zu ungünstigen Zeiten.
Familienzuschlag Berlin
Familienzuschlag für Kinder gemäß §40 BBesG BE.
Feuerwehrzuschlag Anwärter
+20 % während Einsatzpraktikum (>40h/Woche).
Mehrarbeit Berlin §4 Abs.1
Stundensätze nach Besoldungsgruppenbereichen.
Mehrarbeit Berlin §4 Abs.3
Stundensätze nach Nummern 1 bis 5.
Allgemeine Stellenzulage Berlin
Allgemeine Stellenzulage nach Kategorie.
Stellenzulage Justizvollzug/Psychiatrie
Grundzulage sowie erhöhte Zulage nach 2 Jahren.
Stellenzulage Meister/Techniker
Stellenzulage für Meister/Techniker.
Stellenzulage Polizei/Feuerwehr
Stellenzulage nach 1 bzw. 2 Jahren Dienstzeit.
Stellenzulage Steuer- und Zollverwaltung
Stellenzulage nach Laufbahn.
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Sonn- und Feiertage, bestimmte Samstage sowie 24./31.12.: 4,35 € je Stunde.
Familienzuschlag Brandenburg
Familienzuschlag: 377,16 € für das 1. und 2. Kind, ab dem 3. Kind jeweils 888,39 € zusätzlich.
Mehrarbeitsvergütung Brandenburg
Mehrarbeitsvergütung je Stunde für A5-A8, A9-A12, A13-A16 sowie Zusatzsätze Nr. 1 bis 5.
Stellenzulagen Brandenburg
Polizei-, Feuerwehr- und Vollzugsdienstzulage (nach 1/2 Jahren), Vorführzulage, Meisterzulage, Außendienstzulage und allgemeine Stellenzulage.
DUZ
Zulage je Stunde für Dienst zu ungünstigen Zeiten.
Familienzuschlag
Grundbeträge und Kindererhöhungen einschließlich Zusatzregel für A5.
Familienergänzungszuschlag (§35a)
Familienergänzungszuschlag je Kind gemäß §35a BremBesG.
Amtszulagen Bremen
Amtszulagen nach Besoldungsgruppe und Fußnote.
Mehrarbeitsvergütung (§4 Abs.1)
Stundenvergütung für Mehrarbeit nach Besoldungsgruppe.
Allgemeine Stellenzulage (§42)
Allgemeine Stellenzulage nach §42 BremBesG.
Sicherheitszulage (§43)
Sicherheitszulage nach §43 BremBesG.
Polizei- und Steuerfahndungszulage (§44)
Zulage nach Dienstzeit gemäß §44 BremBesG.
Feuerwehrzulage (§45)
Feuerwehrzulage nach Dienstzeit gemäß §45 BremBesG.
Justizvollzugszulage (§46)
Justizvollzugszulage nach §46 BremBesG.
Steuerverwaltungszulage (§47)
Steuerverwaltungszulage nach Laufbahngruppe gemäß §47 BremBesG.
Meister-/Technikerzulage (§49)
Meister- und Technikerzulage nach §49 BremBesG.
Familienzuschlag
Ab 1. Mai 2026 entfällt der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratete). Dieser wurde in das Grundgehalt eingebaut. Der Familienzuschlag wird nur noch für Kinder gewährt:
- 265,00 € für das erste Kind,
- 265,00 € für das zweite Kind,
- 708,00 € für das dritte und jedes weitere Kind.
Familienzuschlag Stufe 2
Die Familienzuschlag beträgt 285,40 € für das erste Kind und erhöht sich dann
- um 131,52 € für das zweite Kind,
- und um 409,76 € für jedes weitere Kind.
- für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter um 5,37 € für das erste Kind,
- und für jedes weitere Kind
- um 26,84 € in der Besoldungsgruppe A 3,
- um 21,47 € in der Besoldungsgruppe A 4,
- um 16,10 € in der Besoldungsgruppe A 5.
Familienzuschlag
Ab 1. Mai 2026 entfällt der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratete). Dieser wurde in das Grundgehalt eingebaut. Der Familienzuschlag wird nur noch für Kinder gewährt:
- 265,00 € für das erste Kind,
- 265,00 € für das zweite Kind,
- 708,00 € für das dritte und jedes weitere Kind.
Familienzuschlag Stufe 2
Die Familienzuschlag beträgt 285,40 € für das erste Kind und erhöht sich dann
- um 131,52 € für das zweite Kind,
- und um 409,76 € für jedes weitere Kind.
- für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter um 5,37 € für das erste Kind,
- und für jedes weitere Kind
- um 26,84 € in der Besoldungsgruppe A 3,
- um 21,47 € in der Besoldungsgruppe A 4,
- um 16,10 € in der Besoldungsgruppe A 5.
Amtszulagen
Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Stellenzulage
Zulage für Richter und Staatsanwälte beträgt 540,00 €.
Führungsfunk. - 4/4a
Stellenzulage Nr. 4 - Zulage für militärische Führungsfunktionen.
Flugpersonal - 5a
Stellenzulage Nr. 5a - Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr:
- als Flugsicherungskontrollpersonal in
- Flugsicherungssektoren,
- Flugsicherungsstellen,
- einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
- als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,
- als Flugberatungspersonal in
- Flugsicherungsstellen,
- zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,
- einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
- als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
- mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier,
- ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
- im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
- in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst,
- in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen – nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde – sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,
- im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.
Fliegerischer Verw. - 6
Stellenzulage Nr. 6 - Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung
- Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
- als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
- als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
- als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,
- als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr.
- Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte oder Soldat
- mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
- bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Luftfahrttech Prüfper. - 6a
Stellenzulage Nr. 6a - Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal. Die Zulage für Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal beträgt 150,00 €.
Obersten Behörden - 7
Stellenzulage Nr. 7 - Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes. Die Zulage für obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes beträgt 275,00 €.
Obersten Behörden - 7
Stellenzulage Nr. 7 - Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes. Die Zulage für obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes beträgt 540,00 €.
Nachrichtendiensten - 8
Stellenzulage Nr. 8 - Die Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten beträgt 250,00 €.
Telecom. Aufklärungs - 8a
Stellenzulage Nr. 8a - Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung beträgt 174,00 €.
Information Security - 8b
Stellenzulage Nr. 8b - Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich beträgt 200,00 €.
BfM&F - 8c
Stellenzulage Nr. 8c - Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beträgt 125,00 €.
Vollzugspolizeilichen - 9
Stellenzulage Nr. 9 - Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben:
- Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 1. einem Jahr - 95,00€
- Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 2. zwei Jahren - 228,00 €
Maritime - 9a
Stellenzulage Nr. 9a - Zulage im maritimen Bereich.
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden
- als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte,
- als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter U-Boote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder
- als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.
Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt.
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als- Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden,
- Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffe,
- Taucher für den maritimen Einsatz.
Einsatz. Feuerwehr - 10
Stellenzulage Nr. 10 - Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr:
- Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 1. einem Jahr - 95,00€
- Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 2. zwei Jahren - 190,00 €
Ärzte & Rettung - 11
Stellenzulage Nr. 11 - Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte.
- Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2023
- Beamte der Bundeswehr der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet in einer kurativen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr verwendet werden,
- Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
- über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind oder
- die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.
- Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.
- Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung.
- Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
Meisterprüfung - 12
Stellenzulage Nr. 12 - Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker beträgt 55,00 €.
Außendienst Steuerp. - 13
Stellenzulage Nr. 13 - Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beträgt 210,00 €.
Flugsicherungslotsen - 14
Stellenzulage Nr. 14 - Zulage für Flugsicherungslotsen beträgt 35,00 €.
Bundeskriminalamt - 15
Stellenzulage Nr. 15 - Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung beträgt 110,00 €.
Cyberverteidigung - 16
Stellenzulage Nr. 16 - Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr beträgt 250,00 €.
Digifunk BOS & ITZB - 17
Stellenzulage Nr. 17 - Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund beträgt 160,00 €.
IT-Betriebs - 18
Stellenzulage Nr. 18 - Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr beträgt 160,00 €.
BA-Zentrale - 19
Stellenzulage Nr. 19 - Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit beträgt 60,00 €.
Anrechnungsbetrag
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1.
Jahressonderzahlung
Beschäftigte haben anteilig zu ihrer Zugehörigkeit zu Dataport im Kalenderjahr Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 95,00% des Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.
Entgeltgruppenzulage
Entgeltgruppenzulagen in Höhe von 176,94 € zusätzlich zum monatlichen Bruttogehalt.
Vermögenswirksame Leistungen
Beschäftigte erhalten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 40,00 € pro Monat gemäß TV-Dataport.
DGUV Jahressonderzahlung
Beschäftigte der DGUV erhalten eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100,00% des maßgeblichen monatlichen Entgelts.
DRV Jahressonderzahlung
Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung erhalten eine Jahressonderzahlung. Die Höhe beträgt 80,00% des maßgeblichen monatlichen Entgelts (gruppenspezifisch).
DRV Vermögenswirksame Leistungen
Beschäftigte können vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 € pro Monat erhalten.
Familienzuschlag Stufe 1
Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet): 161,32 €.
Familienzuschlag Stufe 2
Familienzuschlag Stufe 2 inkl. +5,11 € beim ersten Kind.
Familienzuschlag Stufe 1
Familienzuschlag: Stufe 1 (verheiratet) 161,32 €. Für A3-A5 gelten zusätzliche Erhöhungen bei Kinderanteilen.
Familienzuschlag Stufe 2
Familienzuschlag mit Stufe-2-Erhöhung (+5,11 € beim ersten Kind). Für A3-A5 gelten zusätzliche Erhöhungen bei Kinderanteilen.
Feuerwehr (§ 50)
Stellenzulage nach § 50 HmbBesG (Stand ab 01.08.2025).
Meister-/Technikerzulage (§ 55)
Zulage nach § 55 HmbBesG (Stand ab 01.08.2025).
Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.1 (je Stunde)
Mehrarbeitsvergütung gemäß §4 Abs.1 (stündlich).
Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.2 (je Stunde)
Mehrarbeitsvergütung gemäß §4 Abs.2 (stündlich).
Polizei/Steuerfahndung (§ 49)
Stellenzulage nach § 49 HmbBesG (Stand ab 01.08.2025).
Allgemeine Stellenzulage (§ 48)
Allgemeine Stellenzulage nach § 48 HmbBesG.
Justizvollzug (§ 51)
Stellenzulage nach § 51 HmbBesG (Stand ab 01.08.2025).
Sicherheitszulage (§ 53)
Sicherheitszulage nach § 53 HmbBesG (Stand ab 01.08.2025).
Steuerverwaltung (§ 52)
Stellenzulage nach § 52 HmbBesG.
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (je Stunde)
Zulage je Stunde für Sonntage, gesetzliche Feiertage, Samstage vor Ostern/Pfingsten ab 12 Uhr sowie 24. und 31. Dezember (wenn kein Sonntag).
Kinderbezogener Anteil
Kinderbezogener Anteil: 1. und 2. Kind je 263,22 €, ab dem 3. Kind je 806,72 €.
Familienzuschlag (Stufe)
Familienzuschlag nach § 43 HBesG: Stufe 1 bis 4.
Feuerwehrzulage
Feuerwehrzulage nach Dienstzeit: nach 1 Jahr 80 €, nach 2 Jahren 160 €.
Amtszulagen Hessen A
Amtszulagen nach BesGr/Fußnote. A7 Fußnote 6 entspricht 50 % des Unterschiedsbetrags zu A8 und ist daher hier nicht numerisch enthalten.
Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.1
Mehrarbeitsvergütung pro Stunde nach § 4 Abs. 1 MVergV.
Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.3
Mehrarbeitsvergütung pro Stunde nach § 4 Abs. 3 MVergV.
Stellenzulagen Hessen (Auszug)
Enthält Nr. 8 (160/146,40), Nr. 9 (100), Nr. 10 (21,42/48,19) und Nr. 13 Abs.1 (26,78/104,74/116,42).
Sonderzahlung Kinderbetrag
Sonderbetrag für Kinder: 2,13 € monatlich.
Sonderzahlung (monatlich)
Grundbetrag der Sonderzahlung: Beamtinnen und Beamte sowie Anwärterinnen und Anwärter 5 %, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 2,66 %.
Zulage ungünstige Zeiten
Sonntage/Feiertage sowie bestimmte Samstags-/Nachtzeiten gemäß Hessentabelle.
Entgeltgruppenzulage ITZBund
ITZBund-Zulage (monatlich, seit 01.01.2020): E1-E4 96,00 €, E5-E9a 128,00 €, E9b-E13 160,00 €, ab E14 192,00 €.
Fachkräftezulage ITZBund
Monatliche Fachkräftezulage (Arbeitsmarktzulage) für die Gewinnung und Bindung von IT-Fachkräften im ITZBund. Die Höhe kann je nach Funktion, Qualifikation und Arbeitsmarktlage bis zu 1.000,00 € betragen.
Jährliche Sonderzahlung
Jährliche Sonderzahlung nach Besoldungsgruppe.
Sonderzahlung Kinderzuschlag
Kinderzuschlag zur jährlichen Sonderzahlung je Kind.
DUZ je Stunde
Stundensätze der DUZ in Sachsen-Anhalt.
Familienzuschlag Stufe 1
Familienzuschlag Stufe 1 in Höhe von 164,44 € monatlich.
Familienzuschlag Stufe 2 (Kinder)
Familienzuschlag Stufe 2 für 1 bis 5 Kinder.
Mehrarbeit allgemein je Stunde
Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung allgemein.
Mehrarbeit Schuldienst
Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde im Schuldienst.
Polizei & Feuerwehr (Nr. 8/9)
Stellenzulage nach 1 bzw. 2 Jahren Dienstzeit.
Justizvollzug (Nr. 10)
Stellenzulage Justizvollzug.
Meister / Techniker (Nr. 11)
Stellenzulage für Meister und Techniker.
Steuerverwaltung (Nr. 12)
Stellenzulage für Laufbahngruppe 1 und 2.
Allgemeine Stellenzulage (Nr. 13)
Allgemeine Stellenzulage nach Kategorie a aa, a bb, b/c.
13. Monatseinkommen
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein 13. monatliches Einkommen. Dieser Betrag wird in der Regel zusammen mit dem Gehalt im November eines jeden Jahres ausgezahlt und berechnet sich als 1/12 des Gesamteinkommens, das im Zeitraum vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Jahres (Bezugszeitraum) erzielt wurde.
Jährliche Sonderzahlung MV
Kinderbetrag zusätzlich 300 € je Kind.
DUZ MV (pro Stunde)
Familienzuschlag Stufe 1 MV
Familienzuschlag Stufe 2 MV
Familienzuschlag Kindererhöhung MV
Anrechnungsbetrag §41 MV
Familienzuschlag Erhöhung A4-A6 MV
Feuerwehrzulage MV
Mehrarbeitsvergütung MV
Polizei-/Steuerfahndungszulage MV
Justizvollzugszulage MV
Sicherheitszulage MV
Strukturzulage MV
Steuerverwaltungszulage MV
Technikerzulage MV
Jährliche Sonderzahlung Niedersachsen
Jährliche Sonderzahlung nach §63 NBesG inkl. Kinderbeträge.
Anwärtergrundbetrag Niedersachsen
Anwärtergrundbetrag nach Eingangsamt.
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Stundensätze für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ).
Familienzuschlag Niedersachsen
Familienzuschlag mit Stufe 1/2 und Kindererhöhungen.
Allgemeine Stellenzulage (Anlage 9)
Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 9 Niedersachsen.
Mehrarbeitsvergütung
Mehrarbeitsvergütung pro Stunde nach Besoldungsgruppe.
Mehrarbeitsvergütung Schuldienst
Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde im Schuldienst.
Besondere Stellenzulagen (Anlage 11)
Besondere Stellenzulagen für Polizei, Justizvollzug, Feuerwehr und Steuerverwaltung.
DUZ NRW (ungünstige Zeiten)
Sonn- und Feiertage, bestimmte Samstage sowie 24./31.12.: 4,13 € pro Stunde.
Familienzuschlag NRW Mietstufen (Beispielwerte)
Enthält nur die bereitgestellten Beispiel-/Maximalwerte: Stufe 3 (2 Kinder, Mietstufen I/IV/VII), Maximalwerte Stufe 4/5 sowie Sonderregel A5-Aufschläge.
Familienzuschlag NRW Stufe 1
Stufe 1: A5–A6=164,64 €, A7–A8=162,70 €, übrige=168,76 €.
Meister-/Technikerzulage NRW
Zulage: bis A6=40,27 €, A7–A8=39,79 €, ab A9=39,31 €.
Amtszulagen NRW A
Amtszulagen in NRW gemäß bereitgestellten Werten (Fußnoten als Optionen).
Mehrarbeitsvergütung NRW (allgemein)
Stundensätze: A5–A8=18,39 €, A9–A12=25,24 €, A13–A16=34,80 €.
Mehrarbeitsvergütung Schuldienst NRW
Unterrichtsstunde nach Nr. 1–5: 23,47 €, 29,09 €, 34,54 €, 40,39 €.
Stellenzulage Polizei/Feuerwehr/Justiz NRW
Stellenzulage nach Dienstzeit: nach 1 Jahr bzw. nach 2 Jahren.
Strukturzulage NRW
Strukturzulage nach §47 LBesG NRW: a=11,36 €, b aa=90,89 €, b bb=102,63 €, c/d=114,06 €.
Außendienstzulage Steuerverwaltung NRW
Außendienstzulage für Steuerverwaltung gemäß bereitgestellter Staffel.
Anwärtergrundbetrag NRW
A5–A8: 1.499,78 €, A9–A11: 1.555,68 €, A12: 1.700,37 €, A13: 1.733,28 €, A13+Strukturzulage: 1.769,43 €.
Zulage fuer Dienst zu unguenstigen Zeiten pro Stunde
DUZ Stundensaetze SunHoliday 4.10 Sat1320 1.15 Night2006 2.11 EUR
Familienzuschlag Grundbetrag
Grundbetrag nach Paragraf 41 LBesG 85.22 EUR
Familienzuschlag Kinderanteile
Kinderzuschlaege erstes und zweites Kind 239.08 EUR ab drittem Kind jeweils 726 EUR
Anrechnungsbetrag Familienzuschlag
Anrechnungsbetrag A5-A8 142.82 EUR und A9-A12 151.61 EUR
Mietstufen Aufstockung ab drittem Kind
Aufstockung Mietenstufe V plus 19 VI plus 43 VII plus 68 EUR
Mehrarbeitsverguetung pro Stunde
Mehrarbeit je Stunde A5-A8 18.05 A9-A12 24.75 A13-A16 34.11 EUR
Mehrarbeit Zusatzbetraege nach Paragraf 4 Absatz 3 pro Stunde
Zusatzbetraege Nr1 23.05 Nr2 28.51 Nr3 33.90 Nr4 39.57 EUR
Allgemeine Stellenzulage
Stellenzulage Nr 12 nach Laufbahngruppe und Einstiegsamt
Stellenzulage Justiz
Stellenzulage Nr 8 135 EUR Grundzulage 180 EUR nach 3 Jahren
Meister-/Technikerzulage
Stellenzulage Nr 13 in Hoehe von 55 EUR monatlich
Stellenzulage Polizei/Feuerwehr
Stellenzulage Nr 6-7 90 EUR nach 1 Jahr 180 EUR nach 2 Jahren
Stellenzulage Aussendienst Steuerpruefung
Stellenzulage Nr 9 25 EUR fuer A6-A9 und 55 EUR fuer A9-A13
Mindestleistungsbezuege W2/W3
Mindestleistungsbezuege fuer W2 und W3 421.78 EUR
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Sonn- und Feiertage
Familienzuschlag Stufe 1
Stufe 1 beträgt 160
Familienzuschlag Stufe 2
Stufe 2 beträgt 320
Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.1
A4: 15
Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.3
Nummer 1: 22
Stellenzulage Nr. 7 (Polizei)
Nach 1 Jahr 67
Stellenzulage Nr. 8 (Feuerwehr)
Nach 1 Jahr 80
Stellenzulage Nr. 9 (Justiz)
Monatlich 111
Stellenzulage Nr. 11 (Meister/Techniker)
Monatlich 40
Stellenzulage Nr. 12 (Steuerverwaltung)
18
Stellenzulage Nr. 14 (allgemein)
Kategorie aa: 24
Anwärtergrundbetrag
Anwärtergrundbetrag nach Eingangsamt.
Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ)
Sonn- und Feiertage: 3
Familienzuschlag Stufe 1 (Sachsen)
Gültig für B- und W-Besoldung.
Familienzuschlag Stufe 2 (Sachsen)
Gültig für B- und W-Besoldung.
Familienzuschlag Stufe 1 (Sachsen)
Stufe 1: 271
Familienzuschlag Stufe 2 (Sachsen)
Stufe 2: 543
Feuerwehrzulage
75 EUR nach 1 Jahr und 150 EUR nach 2 Jahren.
Justizvollzug/Psychiatrie Zulage (Abs. 1)
75 EUR nach 1 Jahr und 150 EUR nach 2 Jahren.
Justizvollzug/Psychiatrie Zulage (Abs. 2)
82
Meisterzulage
38
Mehrarbeitsvergütung je Stunde
A5-A8: 13
Polizeivollzugs- und Steuerfahndungszulage
75 EUR nach 1 Jahr und 150 EUR nach 2 Jahren.
Steuerprüferzulage
17
Mehrarbeitsvergütung Schuldienst
Lehrkräfte A11-A12: 21
Sonderzahlung SH (jährlich)
Jährliche Sonderzahlung inkl. Zusatzbetrag 2024.
Kinderzuschlag SH
Erhöhung des Familienzuschlags: 2. Kind +186,20 €, ab dem 3. Kind +481,22 €.
DUZ Schleswig-Holstein
Zulage pro Stunde für Dienst zu ungünstigen Zeiten.
Familienzuschlag Stufe 1 SH
Familienzuschlag Stufe 1 nach §44 SHBesG.
Familienzuschlag Stufe 2 SH
Familienzuschlag Stufe 2 nach §44 SHBesG.
Amtszulagen A SH
Amtszulagen nach Besoldungsgruppe und Fußnote für Schleswig-Holstein.
Mehrarbeitsvergütung SH
Mehrarbeitsvergütung je Stunde nach Besoldungsgruppe und Zusatzwerten nach §4 Abs.3.
Stellenzulagen SH
Wesentliche Stellenzulagen nach §§47-54 SHBesG.
Anrechnungsbetrag SH
Anrechnungsbetrag nach §43 Abs.2 SHBesG.
Anwärtergrundbetrag SH
Anwärtergrundbetrag nach Eingangsamt.
DUZ Thüringen
Sonn- und Feiertage sowie 24./31.12. ab 12 Uhr: 5,00 €/h; Samstage 13-20 Uhr: 1,50 €/h; Nachtzeit 20-6 Uhr: 5,00 €/h.
Familienzuschlag Stufe 1 Thüringen
Stufe 1: 177,25 €. Kinderzuschlag: 1. Kind 326,41 €, 2. Kind 529,16 €, 3. Kind 830,50 €, ab 4. Kind 803,23 € je Kind.
Allgemeine Stellenzulage Thüringen
Buchstabe a: 102,42 €; Buchstabe b: 112,26 €.
Mehrarbeitsvergütung allgemein Thüringen
A6-A8: 18,40 €/h; A9-A12: 25,25 €/h; A13-A16 sowie C/W: 34,86 €/h.
Mehrarbeitsvergütung Schuldienst Thüringen
Nr. 1: 23,48 €; Nr. 2: 29,07 €; Nr. 3: 34,49 €; Nr. 4: 40,26 € pro Unterrichtsstunde.
Stellenzulage Polizei/Feuerwehr/Justiz
73,00 € nach 1 Jahr, 145,00 € nach 2 Jahren.
Anrechnungsbetrag Thüringen
A6-A8: 148,94 €; A9-A12: 155,98 €.
Stellenzulage Außendienst Steuerprüfung
50,00 € (mittlerer Dienst), 75,00 € (gehobener Dienst).
Jahressonderzahlung
Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 60,00% des monatlichen Grundgehalts.
Kinderzulage
Kinderzulage von 100 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Kinderzulage erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um 53,05 €.
Vorarbeiterzulage
Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 6 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung.
Funktionszulage
Bei der Funktionszulage handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für zusätzliche Aufgaben oder Herausforderungen, die sich aus der Komplexität und Verantwortung der Tätigkeit ergeben.
Jahressonderzahlung
Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 54,97% des monatlichen Grundgehalts.
Jahressonderzahlung
Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 74,35% des monatlichen Grundgehalts.
Pflegezulage
Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Teil IV der Entgeltordnung
Vorarbeiterzulage
Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung.
Funktionszulage
Bei der Funktionszulage handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für zusätzliche Aufgaben oder Herausforderungen, die sich aus der Komplexität und Verantwortung der Tätigkeit ergeben.
Jahressonderzahlung
Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 74,35% des monatlichen Grundgehalts.
Jahressonderzahlung
Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 74,35% des monatlichen Grundgehalts.
Schichtzulage
- Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 150 € monatlich.
- Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 60 € monatlich.
Vermögenswirksame Leistungen
Beschäftigte erhalten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 € pro Monat gemäß TV-L.
Jahressonderzahlung
Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 100,00% des monatlichen Grundgehalts.
Jahressonderzahlung
Beschäftigte der Entgeltgruppen 10 bis 15, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember bestand (bisherige Leistungen) und am 1. Februar des Folgejahres noch besteht, erhalten eine einmalige Sonderzahlung von 840,00 €. Diese Zahlung wird mit dem Entgelt im Februar des jeweiligen Jahres ausgezahlt.
Weihnachtszuwendung
Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer in Vollzeit, die am 31. Oktober in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, erhalten eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 1.800,00 €.
Weihnachtszuwendung
Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer in Vollzeit, die am 31. Oktober in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, erhalten eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 2.000,00 €.
Jahressonderzahlung
Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 87,14% des monatlichen Grundgehalts.
Erhöhungsbetrag
Die Jahresprämie erhöht sich um 255,65 €.
Jahressonderzahlung
Arbeitnehmer
Schicht
Zulage für ständig in Schichtarbeit tätige Arbeitnehmer in Versorgungsbetrieben. Monatlich 156,80 € zusätzlich zum Bruttogehalt.
Schicht (Vers.)
Zulage für Arbeitnehmer in ständiger versorgungs-/entsorgungstypischer Schichtarbeit (z.B. Kraft werke
Vermögensbildung
Arbeitgeberzuschuss für vermögenswirksame Leistungen. Mindestens 6,65 € monatlich für Vollzeitbeschäftigte. Bis zu 50€/Monat möglich mit Eigenbeiträgen.
Wechselschicht
Zulage für ständig in Wechselschichtarbeit tätige Arbeitnehmer in Versorgungsbetrieben. Monatlich 247,61 € zusätzlich zum Bruttogehalt.
Wechselschicht (Vers.)
Zulage für Arbeitnehmer in ständiger versorgungs-/entsorgungstypischer Wechselschichtarbeit (z.B. Kraftwerke, Leitwarten, Entstördienst). Monatlich 322,83 € zusätzlich zum Bruttogehalt.
Jahressonderzahlung
Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 80,00% des monatlichen Grundgehalts.
Jahressonderzahlung
Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 70,48% des monatlichen Grundgehalts.
Sensonderzahlung
Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung. Die Sparkassensonderzahlung beträgt 96,00% des monatlichen Grundgehalts.
SuE-Zulage
Arbeitnehmer können den SuE-Zuschuss in Höhe von 130,00 € erhalten.
Jahressonderzahlung
Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 70,28% des monatlichen Grundgehalts.
Wohnzulage
Zusätzlich zum Wohngeld in Höhe von 100 € pro Monat erhalten Beschäftigte, die in einer besonderen Wohnanlage leben, in der mehrheitlich Personen mit ständigem Unterstützungs- oder Pflegebedarf untergebracht sind, eine zusätzliche Zulage von 50 € pro Monat.
Jahressonderzahlung
Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 70,28% des monatlichen Grundgehalts.
Vermögenswirksame Leistungen
Beschäftigte erhalten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 € pro Monat gemäß TVöD.
Steuerklassenvergleich
In Deutschland gibt es ein System von sechs Steuerklassen, die den Steuersatz bestimmen, mit dem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an der Quelle besteuert werden. Ein vereinfachter Leitfaden: Die Steuerklasse 1 gilt für alleinstehende, verwitwete, geschiedene oder rechtlich getrennte Personen. Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende und Steuerklasse 3 für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner ein deutlich höheres Einkommen als der andere hat. Steuerklasse 4 gilt für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen, während Steuerklasse 5 für Ehepaare gilt, bei denen ein Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in Steuerklasse 3 ist. Die Klasse 6 gilt für Arbeitnehmer, die mehrere Löhne von mehreren Arbeitgebern beziehen.
Verheiratete Paare können zwischen zwei Kombinationen von Steuerklassen wählen. Die erste Option ist 3/5, wobei der besser verdienende Ehegatte in Steuerklasse 3 einen doppelten Grundfreibetrag erhält, während der schlechter verdienende Ehegatte in Steuerklasse 5 keinen Grundfreibetrag erhält. Die zweite Option ist 4/4, bei der beide Ehegatten den Grundfreibetrag erhalten. Alleinerziehende in Steuerklasse 2 haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steuerfreibetrag.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerklassen nur den Betrag der vom Gehalt einbehaltenen Lohnsteuer beeinflussen, und dass der tatsächlich geschuldete oder erstattete Betrag durch eine jährliche Einkommensteuererklärung ermittelt wird.
Zusatzversorgung (2026)
Es ist eine Zusatzrentenversicherung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeboten wird.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kosten, die mit der Umlage und den Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einer Zusatzrentenversicherung verbunden sind, sowie über die Steuergrenzen für die Grenzbeträge.
| Aufwendungen zur Pflichtversicherung | ||
|
Umlage insgesamt
|
7,30 % | |
|
davon Arbeitgeberanteil
|
5,49 % | |
|
davon Arbeitnehmeranteil
|
1,81 % | |
| Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung | Monatlich | Jährlich |
|
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3
Nr. 56 EStG
|
322,00 € | 3.864,00 € |
|
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage
nach § 40b EStG i. V. m. § 37 Abs. 2 ATV
|
92,03 € | 1.104,36 € |
| Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung | ||
|
Steuerfreibetrag nach § 3
Nr. 63 Satz 1 EStG
|
644,00 € | 7.728,00 € |
|
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum
Kapitaldeckungsverfahren nach § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
|
322,00 € | 3.864,00 € |
| Aufwendungen zur Pflichtversicherung | ||
|
Umlage des Arbeitgebers
|
1,06 % | |
|
Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren
|
6,25 % | |
|
davon Arbeitgeberanteil
|
2,00 % | |
|
davon Arbeitnehmeranteil
|
4,25 % | |
| Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung | Monatlich | Jährlich |
|
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3
Nr. 56 EStG
|
322,00 € | 3.864,00 € |
|
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage
nach §
40b EStG i. V. m. § 16 Abs. 2 ATV
|
89,48 € | 1.073,76 € |
| Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung | ||
|
Steuerfreibetrag nach § 3
Nr. 63 Satz 1 EStG
|
644,00 € | 7.728,00 € |
|
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum
Kapitaldeckungsverfahren nach § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
|
322,00 € | 3.864,00 € |