01.02.2025
Nettoentgelt in der Entgeltgruppe B-7 Stufe 1 des Beamte-BW-B (Landesbesoldungsordnung B Baden-Württemberg)

Monatliches nettogehalt in steuerklasse 1 8.181,47 €
Von jedem Euro bleiben Ihnen 60 Cent
Steuern 4.580,18 €
Sie zahlen 34 Cent Steuern für jeden Euro
Soziale Beiträge 785,85 €
Sie zahlen 6 Cent Sozialbeiträge für jeden Euro
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Gehaltsrechner für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

Kollektivvertrag Details
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  • TVöD-P
  • TVöD-S
  • TVöD-SuE
  • TVöD-VKA
%
Zulagen
Steuern und Sozialversicherung
%

Zusammenfassung Einkommen und Steuern

Monatlich Jährlich
Bruttogehalt 13.547,50 € 396.356,40 €
Beamte-BW-B B-7 Stufe 1 (100%)
12.017,62 € 144.211,44 €
Familiensonderzuschlag Brandenburg
20,00 € 240,00 €
Mehrarbeitsvergütung Brandenburg
0,00 € 300,48 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 13.547,49 €
DGUV Jahressonderzahlung
0,00 € 13.547,50 €
DRV Jahressonderzahlung
0,00 € 12.192,75 €
Kinderbezogener Anteil
263,22 € 3.158,64 €
Familienzuschlag (Stufe)
172,10 € 2.065,20 €
Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.1
0,00 € 230,64 €
Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.3
0,00 € 295,08 €
Stellenzulagen Hessen (Auszug)
160,00 € 1.920,00 €
Sonderzahlung Kinderbetrag
2,13 € 25,56 €
Sonderzahlung Juli-Festbetrag
0,00 € 1.994,04 €
Sonderzahlung (monatlich)
677,38 € 8.128,50 €
Zulage ungünstige Zeiten
0,00 € 49,20 €
Entgeltgruppenzulage ITZBund
128,00 € 1.536,00 €
Jährliche Sonderzahlung
0,00 € 7.200,00 €
13. Monatseinkommen
0,00 € 13.547,50 €
Familienergänzungszuschlag 2. Kind (Beispiel) MV
617,13 € 7.405,56 €
Mehrarbeitsvergütung SH
18,36 € 220,32 €
Familienzuschlag Stufe 1 Thüringen
0,00 € 0,00 €
Mehrarbeitsvergütung allgemein Thüringen
0,00 € 220,80 €
Anrechnungsbetrag Thüringen
148,94 € 1.787,28 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 12.192,75 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 12.192,75 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 11.164,49 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 11.940,77 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 11.940,77 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 11.940,77 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 13.547,50 €
Weihnachtszuwendung
0,00 € 1.800,00 €
Weihnachtszuwendung
0,00 € 2.000,00 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 11.805,29 €
Erhöhungsbetrag
0,00 € 332,34 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 13.547,50 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 12.192,75 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 11.480,15 €
Sensonderzahlung
0,00 € 13.005,60 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 11.448,99 €
Steuern
Solidaritätszuschlag
238,77 € 8.441,52 €
Kirchensteuer
0,00 € 0,00 €
Lohnsteuer
4.341,41 € 153.483,00 €
Abzüge Insgesamt 5.366,03 € 171.354,72 €
Nettogehalt 8.181,47 € 225.001,68 €

Fehlerberichte und Funktionserweiterungen für den Brutto-Netto-Gehaltsrechner können auf GitHub eingereicht werden. Beiträge sind willkommen, einschließlich Änderungen oder Ergänzungen an Source-Codes, Entgelttabellen, Progressionstabellen, Zulagenoptionen und Details zur privaten Rentenversicherung, usw.

Zusammenfassung

Das Bruttogehalt in der Entgeltgruppe B-7 Stufe 1 des Beamte-BW-B beträgt 13.547,50 € (    ). In Baden-Württemberg ergibt sich bei einem monatlichen Bruttogehalt von 13.547,50 € in der Steuerklasse 1 ein Nettogehalt von 8.181,47 € (    ). Dies wären 60,39% des Bruttogehalts.

Steuern     
  • Die monatliche Einkommensteuer würde 4.341,41 € oder 32,05% des Bruttogehalts betragen.
  • Der monatliche Solidaritätszuschlag würde 238,77 € oder 1,76% des Bruttogehalts betragen.

Die Entwicklung des Entgelts der Entgeltgruppe B-7 im Beamte-BW-B

Nach dem Tarifvertrag Beamte-BW-B können Beschäftigte in der Entgeltgruppe B-7 mit einem monatlichen Bruttogehalt zwischen 12.017,62 € und 12.017,62 € rechnen. Das sind 0,00 € mehr zwischen Stufe 1 und 1.

Wenn ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, wird er in die erste Stufe der Entgeltgruppe eingestuft, wenn er keine einschlägige Berufserfahrung hat. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber, wird er in eine höhere Stufe eingestuft, wobei die Dauer seiner vorherigen Beschäftigung berücksichtigt wird. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber, wird er je nach Dauer der Erfahrung in die entsprechende Stufe eingestuft.

Wenn die neu eingestellte Person zuvor in einem öffentlichen Dienst unter denselben Gehaltsvorschriften gearbeitet hat, kann der Arbeitgeber bei der Festlegung ihrer Stufe in der neuen Organisation auch die Stufe berücksichtigen, die sie in ihrer vorherigen Stelle erreicht hat .

Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe B-7 nach Beamte-BW-B

Beamte-BW-B Entgelttabelle (gültig ab 01.02.2025)

Einkommenssegment-Analyse für 13.547,50 € brutto Beta

In Deutschland fällt ein Bruttogehalt von 13.547,50 € in den Bereich > 6.000 €.

Wo Ihr Gehalt in Deutschland steht

Sie verdienen derzeit mehr als 81% der Vollzeitbeschäftigten in Deutschland.

Etwa 19% der Vollzeitbeschäftigten liegen in Ihrem Gehaltsbereich.

Etwa 0% liegen in einer höheren Gehaltsklasse als Sie.

Gehaltsstärke

Sie gehören bundesweit zu den oberen 25% der Verdienenden.

Wie schneidet dies im Vergleich zu spezifischen Gruppen ab?

Männer ▲ 9.409,50 €
Median-Gehalt 4.138,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 9.409,50 € über dem Männer-Median.

Sie verdienen mehr als 77% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 23% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 77%
Ihr Bereich 23%
verdienen mehr 0%
Frauen ▲ 9.754,50 €
Median-Gehalt 3.793,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 9.754,50 € über dem Frauen-Median.

Sie verdienen mehr als 87% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 13% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 87%
Ihr Bereich 13%
verdienen mehr 0%
Unter 25 ▲ 10.486,50 €
Median-Gehalt 3.061,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 10.486,50 € über dem Unter 25-Median.

Sie verdienen mehr als 99% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 1% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 99%
Ihr Bereich 1%
verdienen mehr 0%
25 bis 55 ▲ 9.468,50 €
Median-Gehalt 4.079,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 9.468,50 € über dem 25 bis 55-Median.

Sie verdienen mehr als 80% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 20% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 80%
Ihr Bereich 20%
verdienen mehr 0%
Ab 55 ▲ 9.382,50 €
Median-Gehalt 4.165,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 9.382,50 € über dem Ab 55-Median.

Sie verdienen mehr als 76% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 24% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 76%
Ihr Bereich 24%
verdienen mehr 0%
Deutsche ▲ 9.370,50 €
Median-Gehalt 4.177,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 9.370,50 € über dem Deutsche-Median.

Sie verdienen mehr als 79% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 21% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 79%
Ihr Bereich 21%
verdienen mehr 0%
Ausländer ▲ 10.343,50 €
Median-Gehalt 3.204,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 10.343,50 € über dem Ausländer-Median.

Sie verdienen mehr als 89% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 11% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 89%
Ihr Bereich 11%
verdienen mehr 0%
ohne beruflichen Abschluss ▲ 10.560,50 €
Median-Gehalt 2.987,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 10.560,50 € über dem ohne beruflichen Abschluss-Median.

Sie verdienen mehr als 96% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 4% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 96%
Ihr Bereich 4%
verdienen mehr 0%
mit anerkanntem Berufsabschluss ▲ 9.677,50 €
Median-Gehalt 3.870,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 9.677,50 € über dem mit anerkanntem Berufsabschluss-Median.

Sie verdienen mehr als 88% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 12% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 88%
Ihr Bereich 12%
verdienen mehr 0%
mit akademischem Abschluss ▲ 7.631,50 €
Median-Gehalt 5.916,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 7.631,50 € über dem mit akademischem Abschluss-Median.

Sie verdienen mehr als 51% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 49% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 51%
Ihr Bereich 49%
verdienen mehr 0%
Helfer ▲ 10.684,50 €
Median-Gehalt 2.863,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 10.684,50 € über dem Helfer-Median.

Sie verdienen mehr als 99% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 1% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 99%
Ihr Bereich 1%
verdienen mehr 0%
Fachkraft ▲ 9.827,50 €
Median-Gehalt 3.720,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 9.827,50 € über dem Fachkraft-Median.

Sie verdienen mehr als 91% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 9% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 91%
Ihr Bereich 9%
verdienen mehr 0%
Spezialist ▲ 8.542,50 €
Median-Gehalt 5.005,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 8.542,50 € über dem Spezialist-Median.

Sie verdienen mehr als 67% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 33% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 67%
Ihr Bereich 33%
verdienen mehr 0%
Experte ▲ 7.255,50 €
Median-Gehalt 6.292,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 7.255,50 € über dem Experte-Median.

Sie verdienen mehr als 45% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 55% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 45%
Ihr Bereich 55%
verdienen mehr 0%
Kleinstbetriebe (1-9) ▲ 10.499,50 €
Median-Gehalt 3.048,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 10.499,50 € über dem Kleinstbetriebe (1-9)-Median.

Sie verdienen mehr als 92% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 8% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 92%
Ihr Bereich 8%
verdienen mehr 0%
Kleinbetriebe (10-49) ▲ 10.056,50 €
Median-Gehalt 3.491,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 10.056,50 € über dem Kleinbetriebe (10-49)-Median.

Sie verdienen mehr als 89% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 11% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 89%
Ihr Bereich 11%
verdienen mehr 0%
Mittlere Betriebe (50-249) ▲ 9.651,50 €
Median-Gehalt 3.896,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 9.651,50 € über dem Mittlere Betriebe (50-249)-Median.

Sie verdienen mehr als 84% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 16% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 84%
Ihr Bereich 16%
verdienen mehr 0%
Großbetriebe (>250) ▲ 8.722,50 €
Median-Gehalt 4.825,00 €

➡ Mit 13.547,50 € brutto liegen Sie 8.722,50 € über dem Großbetriebe (>250)-Median.

Sie verdienen mehr als 69% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 0% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 31% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 69%
Ihr Bereich 31%
verdienen mehr 0%

Zulagen

Jährliche Sonderzahlung Berlin Beamte

Sonderzahlung im Dezember gemäß Besoldungsübersicht Berlin (01.02.2025).

Anwärtergrundbetrag Berlin

Anwärtergrundbetrag nach Eingangsamt.

Ausgleichszulage §87 Abs.2 BBesG BE

Ausgleichszulage gemäß §87 Abs.2 BBesG BE.

Ergänzender Familienzuschlag Berlin

Ergänzender Familienzuschlag nach §40a.

DUZ Berlin

Stundensätze für Dienst zu ungünstigen Zeiten.

Familienzuschlag Berlin

Familienzuschlag für Kinder gemäß §40 BBesG BE.

Erhöhungsbeträge Familienzuschlag A5-A8

Zusätzliche Erhöhungsbeträge für 1. und 2. Kind in A5-A8.

Feuerwehrzuschlag Anwärter

+20 % während Einsatzpraktikum (>40h/Woche).

Amtszulagen Berlin

Amtszulagen gemäß Besoldungstabelle Berlin (gültig ab 01.02.2025).

Mehrarbeit Berlin §4 Abs.1

Stundensätze nach Besoldungsgruppenbereichen.

Mehrarbeit Berlin §4 Abs.3

Stundensätze nach Nummern 1 bis 5.

Allgemeine Stellenzulage Berlin

Allgemeine Stellenzulage nach Kategorie.

Stellenzulage Justizvollzug/Psychiatrie

Grundzulage sowie erhöhte Zulage nach 2 Jahren.

Stellenzulage Meister/Techniker

Stellenzulage für Meister/Techniker.

Stellenzulage Polizei/Feuerwehr

Stellenzulage nach 1 bzw. 2 Jahren Dienstzeit.

Stellenzulage Steuer- und Zollverwaltung

Stellenzulage nach Laufbahn.

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

Sonn- und Feiertage, bestimmte Samstage sowie 24./31.12.: 4,35 € je Stunde.

Familienzuschlag Brandenburg

Familienzuschlag: 377,16 € für das 1. und 2. Kind, ab dem 3. Kind jeweils 888,39 € zusätzlich.

Familiensonderzuschlag Brandenburg

Familiensonderzuschlag für A5-A8 mit stufenabhängiger Staffelung. In der Tabelle sind die in der Übersicht ausgewiesenen Mindest- und Höchstwerte (Stufe 2 bis 12) hinterlegt.

Mehrarbeitsvergütung Brandenburg

Mehrarbeitsvergütung je Stunde für A5-A8, A9-A12, A13-A16 sowie Zusatzsätze Nr. 1 bis 5.

Stellenzulagen Brandenburg

Polizei-, Feuerwehr- und Vollzugsdienstzulage (nach 1/2 Jahren), Vorführzulage, Meisterzulage, Außendienstzulage und allgemeine Stellenzulage.

DUZ

Zulage je Stunde für Dienst zu ungünstigen Zeiten.

Familienzuschlag

Grundbeträge und Kindererhöhungen einschließlich Zusatzregel für A5.

Familienergänzungszuschlag (§35a)

Familienergänzungszuschlag je Kind gemäß §35a BremBesG.

Mehrarbeitsvergütung (§4 Abs.1)

Stundenvergütung für Mehrarbeit nach Besoldungsgruppe.

Allgemeine Stellenzulage (§42)

Allgemeine Stellenzulage nach §42 BremBesG.

Sicherheitszulage (§43)

Sicherheitszulage nach §43 BremBesG.

Polizei- und Steuerfahndungszulage (§44)

Zulage nach Dienstzeit gemäß §44 BremBesG.

Feuerwehrzulage (§45)

Feuerwehrzulage nach Dienstzeit gemäß §45 BremBesG.

Justizvollzugszulage (§46)

Justizvollzugszulage nach §46 BremBesG.

Steuerverwaltungszulage (§47)

Steuerverwaltungszulage nach Laufbahngruppe gemäß §47 BremBesG.

Meister-/Technikerzulage (§49)

Meister- und Technikerzulage nach §49 BremBesG.

Familienzuschlag

Ab 1. Mai 2026 entfällt der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratete). Dieser wurde in das Grundgehalt eingebaut. Der Familienzuschlag wird nur noch für Kinder gewährt:

  • 265,00 € für das erste Kind,
  • 265,00 € für das zweite Kind,
  • 708,00 € für das dritte und jedes weitere Kind.

Familienzuschlag Stufe 2

Die Familienzuschlag beträgt 285,40 € für das erste Kind und erhöht sich dann

  • um 131,52 € für das zweite Kind,
  • und um 409,76 € für jedes weitere Kind.
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärterinnen und Anwärter der unteren Besoldungsgruppe des öffentlichen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag weiter:
  1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter um 5,37 € für das erste Kind,
  2. und für jedes weitere Kind
    • um 26,84 € in der Besoldungsgruppe A 3,
    • um 21,47 € in der Besoldungsgruppe A 4,
    • um 16,10 € in der Besoldungsgruppe A 5.

Familienzuschlag

Ab 1. Mai 2026 entfällt der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratete). Dieser wurde in das Grundgehalt eingebaut. Der Familienzuschlag wird nur noch für Kinder gewährt:

  • 265,00 € für das erste Kind,
  • 265,00 € für das zweite Kind,
  • 708,00 € für das dritte und jedes weitere Kind.

Familienzuschlag Stufe 2

Die Familienzuschlag beträgt 285,40 € für das erste Kind und erhöht sich dann

  • um 131,52 € für das zweite Kind,
  • und um 409,76 € für jedes weitere Kind.
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärterinnen und Anwärter der unteren Besoldungsgruppe des öffentlichen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag weiter:
  1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter um 5,37 € für das erste Kind,
  2. und für jedes weitere Kind
    • um 26,84 € in der Besoldungsgruppe A 3,
    • um 21,47 € in der Besoldungsgruppe A 4,
    • um 16,10 € in der Besoldungsgruppe A 5.

Amtszulagen

Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Amtszulagen

Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Stellenzulage

Zulage für Richter und Staatsanwälte beträgt 470,00 €.

Führungsfunk. - 4/4a

Stellenzulage Nr. 4 - Zulage für militärische Führungsfunktionen.

Flugtechniker - 5

Stellenzulage Nr. 5 - Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes:

  1. Flugzeugtechnisches Personal
  2. Flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
  3. Hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen, das nach einer Verwendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 Beamte und Soldaten für solche Verwendungen ausbildet

Flugpersonal - 5a

Stellenzulage Nr. 5a - Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr:

  1. als Flugsicherungskontrollpersonal in
    1. Flugsicherungssektoren,
    2. Flugsicherungsstellen,
    3. einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
  2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,
  3. als Flugberatungspersonal in
    1. Flugsicherungsstellen,
    2. zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,
    3. einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
  4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
    1. mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier,
    2. ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
      1. im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
      2. in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst,
  5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen – nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde – sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,
  6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.

Fliegerischer Verw. - 6

Stellenzulage Nr. 6 - Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung

  1. Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
    1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
    2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
    3. als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,
    4. als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr.
  2. Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte oder Soldat
    1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
    2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

Luftfahrttech Prüfper. - 6a

Stellenzulage Nr. 6a - Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal. Die Zulage für Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal beträgt 150,00 €.

Obersten Behörden - 7

Stellenzulage Nr. 7 - Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes. Die Zulage für obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes beträgt 220,00 €.

Obersten Behörden - 7

Stellenzulage Nr. 7 - Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes. Die Zulage für obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes beträgt 470,00 €.

Nachrichtendiensten - 8

Stellenzulage Nr. 8 - Die Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten beträgt 200,00 €.

Telecom. Aufklärungs - 8a

Stellenzulage Nr. 8a - Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung beträgt 141,00 €.

Information Security - 8b

Stellenzulage Nr. 8b - Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich beträgt 160,00 €.

BfM&F - 8c

Stellenzulage Nr. 8c - Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beträgt 110,00 €.

Vollzugspolizeilichen - 9

Stellenzulage Nr. 9 - Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben:

  • Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 1. einem Jahr - 95,00€
  • Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 2. zwei Jahren - 228,00 €

Maritime - 9a

Stellenzulage Nr. 9a - Zulage im maritimen Bereich.
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden

  1. als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte,
  2. als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter U-Boote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder
  3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.

Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als
  1. Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden,
  2. Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffe,
  3. Taucher für den maritimen Einsatz.

Einsatz. Feuerwehr - 10

Stellenzulage Nr. 10 - Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr:

  • Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 1. einem Jahr - 95,00€
  • Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 2. zwei Jahren - 190,00 €

Ärzte & Rettung - 11

Stellenzulage Nr. 11 - Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte.

  1. Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2023
    1. Beamte der Bundeswehr der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet in einer kurativen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr verwendet werden,
    2. Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
      1. über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind oder
      2. die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.
  2. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.
  3. Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung.
  4. Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

Meisterprüfung - 12

Stellenzulage Nr. 12 - Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker beträgt 55,00 €.

Außendienst Steuerp. - 13

Stellenzulage Nr. 13 - Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beträgt 200,00 €.

Bundeskriminalamt - 15

Stellenzulage Nr. 15 - Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung beträgt 90,00 €.

Cyberverteidigung - 16

Stellenzulage Nr. 16 - Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr beträgt 200,00 €.

Digifunk BOS & ITZB - 17

Stellenzulage Nr. 17 - Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund beträgt 128,00 €.

IT-Betriebs - 18

Stellenzulage Nr. 18 - Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr beträgt 128,00 €.

BA-Zentrale - 19

Stellenzulage Nr. 19 - Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit beträgt 40,00 €.

Anrechnungsbetrag

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1.

Jahressonderzahlung

Beschäftigte haben anteilig zu ihrer Zugehörigkeit zu Dataport im Kalenderjahr Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 100,00% des Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.

Vermögenswirksame Leistungen

Beschäftigte erhalten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 40,00 € pro Monat gemäß TV-Dataport.

DGUV Jahressonderzahlung

Beschäftigte der DGUV erhalten eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100,00% des maßgeblichen monatlichen Entgelts.

DRV Jahressonderzahlung

Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung erhalten eine Jahressonderzahlung. Die Höhe beträgt 90,00% des maßgeblichen monatlichen Entgelts (gruppenspezifisch).

DRV Vermögenswirksame Leistungen

Beschäftigte können vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 € pro Monat erhalten.

Familienzuschlag Stufe 1

Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet): 161,32 €.

Familienzuschlag Stufe 2

Familienzuschlag Stufe 2 inkl. +5,11 € beim ersten Kind.

Familienzuschlag Stufe 1

Familienzuschlag: Stufe 1 (verheiratet) 161,32 €. Für A3-A5 gelten zusätzliche Erhöhungen bei Kinderanteilen.

Familienzuschlag Stufe 2

Familienzuschlag mit Stufe-2-Erhöhung (+5,11 € beim ersten Kind). Für A3-A5 gelten zusätzliche Erhöhungen bei Kinderanteilen.

Feuerwehr (§ 50)

Stellenzulage nach § 50 HmbBesG (Stand ab 01.08.2025).

Meister-/Technikerzulage (§ 55)

Zulage nach § 55 HmbBesG (Stand ab 01.08.2025).

Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.1 (je Stunde)

Mehrarbeitsvergütung gemäß §4 Abs.1 (stündlich).

Polizei/Steuerfahndung (§ 49)

Stellenzulage nach § 49 HmbBesG (Stand ab 01.08.2025).

Allgemeine Stellenzulage (§ 48)

Allgemeine Stellenzulage nach § 48 HmbBesG.

Justizvollzug (§ 51)

Stellenzulage nach § 51 HmbBesG (Stand ab 01.08.2025).

Sicherheitszulage (§ 53)

Sicherheitszulage nach § 53 HmbBesG (Stand ab 01.08.2025).

Steuerverwaltung (§ 52)

Stellenzulage nach § 52 HmbBesG.

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (je Stunde)

Zulage je Stunde für Sonntage, gesetzliche Feiertage, Samstage vor Ostern/Pfingsten ab 12 Uhr sowie 24. und 31. Dezember (wenn kein Sonntag).

Kinderbezogener Anteil

Kinderbezogener Anteil: 1. und 2. Kind je 263,22 €, ab dem 3. Kind je 806,72 €.

Familienzuschlag (Stufe)

Familienzuschlag nach § 43 HBesG: Stufe 1 bis 4.

Feuerwehrzulage

Feuerwehrzulage nach Dienstzeit: nach 1 Jahr 80 €, nach 2 Jahren 160 €.

Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.1

Mehrarbeitsvergütung pro Stunde nach § 4 Abs. 1 MVergV.

Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.3

Mehrarbeitsvergütung pro Stunde nach § 4 Abs. 3 MVergV.

Stellenzulagen Hessen (Auszug)

Enthält Nr. 8 (160/146,40), Nr. 9 (100), Nr. 10 (21,42/48,19) und Nr. 13 Abs.1 (26,78/104,74/116,42).

Sonderzahlung Kinderbetrag

Sonderbetrag für Kinder: 2,13 € monatlich.

Sonderzahlung Juli-Festbetrag

Jährlicher Festbetrag im Juli für Besoldungsgruppen bis A8: 166,17 €.

Sonderzahlung (monatlich)

Grundbetrag der Sonderzahlung: Beamtinnen und Beamte sowie Anwärterinnen und Anwärter 5 %, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 2,66 %.

Zulage ungünstige Zeiten

Sonntage/Feiertage sowie bestimmte Samstags-/Nachtzeiten gemäß Hessentabelle.

Entgeltgruppenzulage ITZBund

ITZBund-Zulage (monatlich, seit 01.01.2020): E1-E4 96,00 €, E5-E9a 128,00 €, E9b-E13 160,00 €, ab E14 192,00 €.

Fachkräftezulage ITZBund

Monatliche Fachkräftezulage (Arbeitsmarktzulage) für die Gewinnung und Bindung von IT-Fachkräften im ITZBund. Die Höhe kann je nach Funktion, Qualifikation und Arbeitsmarktlage bis zu 1.000,00 € betragen.

Jährliche Sonderzahlung

Jährliche Sonderzahlung nach Besoldungsgruppe.

Sonderzahlung Kinderzuschlag

Kinderzuschlag zur jährlichen Sonderzahlung je Kind.

DUZ je Stunde

Stundensätze der DUZ in Sachsen-Anhalt.

Familienzuschlag Stufe 1

Familienzuschlag Stufe 1 in Höhe von 164,44 € monatlich.

Familienzuschlag Stufe 2 (Kinder)

Familienzuschlag Stufe 2 für 1 bis 5 Kinder.

Mehrarbeit allgemein je Stunde

Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung allgemein.

Mehrarbeit Schuldienst

Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde im Schuldienst.

Polizei & Feuerwehr (Nr. 8/9)

Stellenzulage nach 1 bzw. 2 Jahren Dienstzeit.

Justizvollzug (Nr. 10)

Stellenzulage Justizvollzug.

Meister / Techniker (Nr. 11)

Stellenzulage für Meister und Techniker.

Steuerverwaltung (Nr. 12)

Stellenzulage für Laufbahngruppe 1 und 2.

Allgemeine Stellenzulage (Nr. 13)

Allgemeine Stellenzulage nach Kategorie a aa, a bb, b/c.

13. Monatseinkommen

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein 13. monatliches Einkommen. Dieser Betrag wird in der Regel zusammen mit dem Gehalt im November eines jeden Jahres ausgezahlt und berechnet sich als 1/12 des Gesamteinkommens, das im Zeitraum vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Jahres (Bezugszeitraum) erzielt wurde.

Jährliche Sonderzahlung MV

Kinderbetrag zusätzlich 300 € je Kind.

DUZ MV (pro Stunde)

Familienzuschlag Stufe 1 MV

Familienzuschlag Stufe 2 MV

Familienzuschlag Kindererhöhung MV

Anrechnungsbetrag §41 MV

Familienzuschlag Erhöhung A4-A6 MV

Familienergänzungszuschlag 2. Kind (Beispiel) MV

Feuerwehrzulage MV

Mehrarbeitsvergütung MV

Polizei-/Steuerfahndungszulage MV

Justizvollzugszulage MV

Sicherheitszulage MV

Strukturzulage MV

Steuerverwaltungszulage MV

Technikerzulage MV

Jährliche Sonderzahlung Niedersachsen

Jährliche Sonderzahlung nach §63 NBesG inkl. Kinderbeträge.

Anwärtergrundbetrag Niedersachsen

Anwärtergrundbetrag nach Eingangsamt.

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

Stundensätze für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ).

Familienzuschlag Niedersachsen

Familienzuschlag mit Stufe 1/2 und Kindererhöhungen.

Familienzuschlag LG1 Zuschlag

Zusätzlicher Familienzuschlag für Laufbahngruppe 1 (A5-A9): +100,00 € je Kind (Stufe 2 und 3).

Allgemeine Stellenzulage (Anlage 9)

Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 9 Niedersachsen.

Amtszulagen Niedersachsen

Amtszulagen gemäß Besoldungstabelle Niedersachsen (A-Besoldung).

Mehrarbeitsvergütung

Mehrarbeitsvergütung pro Stunde nach Besoldungsgruppe.

Mehrarbeitsvergütung Schuldienst

Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde im Schuldienst.

Besondere Stellenzulagen (Anlage 11)

Besondere Stellenzulagen für Polizei, Justizvollzug, Feuerwehr und Steuerverwaltung.

DUZ NRW (ungünstige Zeiten)

Sonn- und Feiertage, bestimmte Samstage sowie 24./31.12.: 4,13 € pro Stunde.

Familienzuschlag NRW Mietstufen (Beispielwerte)

Enthält nur die bereitgestellten Beispiel-/Maximalwerte: Stufe 3 (2 Kinder, Mietstufen I/IV/VII), Maximalwerte Stufe 4/5 sowie Sonderregel A5-Aufschläge.

Familienzuschlag NRW Stufe 1

Stufe 1: A5–A6=164,64 €, A7–A8=162,70 €, übrige=168,76 €.

Meister-/Technikerzulage NRW

Zulage: bis A6=40,27 €, A7–A8=39,79 €, ab A9=39,31 €.

Amtszulagen NRW A

Amtszulagen in NRW gemäß bereitgestellten Werten (Fußnoten als Optionen).

Mehrarbeitsvergütung NRW (allgemein)

Stundensätze: A5–A8=18,39 €, A9–A12=25,24 €, A13–A16=34,80 €.

Mehrarbeitsvergütung Schuldienst NRW

Unterrichtsstunde nach Nr. 1–5: 23,47 €, 29,09 €, 34,54 €, 40,39 €.

Stellenzulage Polizei/Feuerwehr/Justiz NRW

Stellenzulage nach Dienstzeit: nach 1 Jahr bzw. nach 2 Jahren.

Strukturzulage NRW

Strukturzulage nach §47 LBesG NRW: a=11,36 €, b aa=90,89 €, b bb=102,63 €, c/d=114,06 €.

Außendienstzulage Steuerverwaltung NRW

Außendienstzulage für Steuerverwaltung gemäß bereitgestellter Staffel.

Anwärtergrundbetrag NRW

A5–A8: 1.499,78 €, A9–A11: 1.555,68 €, A12: 1.700,37 €, A13: 1.733,28 €, A13+Strukturzulage: 1.769,43 €.

Zulage fuer Dienst zu unguenstigen Zeiten pro Stunde

DUZ Stundensaetze SunHoliday 4.10 Sat1320 1.15 Night2006 2.11 EUR

Familienzuschlag Grundbetrag

Grundbetrag nach Paragraf 41 LBesG 85.22 EUR

Familienzuschlag Kinderanteile

Kinderzuschlaege erstes und zweites Kind 239.08 EUR ab drittem Kind jeweils 726 EUR

Anrechnungsbetrag Familienzuschlag

Anrechnungsbetrag A5-A8 142.82 EUR und A9-A12 151.61 EUR

Mietstufen Aufstockung ab drittem Kind

Aufstockung Mietenstufe V plus 19 VI plus 43 VII plus 68 EUR

Sonderzuschlag zum Familienzuschlag Paragraf 41a

Sonderzuschlag gemaess Paragraf 41a nach Besoldungsgruppe und Stufe

Mehrarbeitsverguetung pro Stunde

Mehrarbeit je Stunde A5-A8 18.05 A9-A12 24.75 A13-A16 34.11 EUR

Mehrarbeit Zusatzbetraege nach Paragraf 4 Absatz 3 pro Stunde

Zusatzbetraege Nr1 23.05 Nr2 28.51 Nr3 33.90 Nr4 39.57 EUR

Allgemeine Stellenzulage

Stellenzulage Nr 12 nach Laufbahngruppe und Einstiegsamt

Stellenzulage Justiz

Stellenzulage Nr 8 135 EUR Grundzulage 180 EUR nach 3 Jahren

Meister-/Technikerzulage

Stellenzulage Nr 13 in Hoehe von 55 EUR monatlich

Stellenzulage Polizei/Feuerwehr

Stellenzulage Nr 6-7 90 EUR nach 1 Jahr 180 EUR nach 2 Jahren

Stellenzulage Aussendienst Steuerpruefung

Stellenzulage Nr 9 25 EUR fuer A6-A9 und 55 EUR fuer A9-A13

Mindestleistungsbezuege W2/W3

Mindestleistungsbezuege fuer W2 und W3 421.78 EUR

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

Sonn- und Feiertage

Familienzuschlag Stufe 1

Stufe 1 beträgt 160

Familienzuschlag Stufe 2

Stufe 2 beträgt 320

Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.1

A4: 15

Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.3

Nummer 1: 22

Stellenzulage Nr. 7 (Polizei)

Nach 1 Jahr 67

Stellenzulage Nr. 8 (Feuerwehr)

Nach 1 Jahr 80

Stellenzulage Nr. 9 (Justiz)

Monatlich 111

Stellenzulage Nr. 11 (Meister/Techniker)

Monatlich 40

Stellenzulage Nr. 12 (Steuerverwaltung)

18

Stellenzulage Nr. 14 (allgemein)

Kategorie aa: 24

Anwärtergrundbetrag

Anwärtergrundbetrag nach Eingangsamt.

Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ)

Sonn- und Feiertage: 3

Familienzuschlag Stufe 1 (Sachsen)

Gültig für B- und W-Besoldung.

Familienzuschlag Stufe 2 (Sachsen)

Gültig für B- und W-Besoldung.

Familienzuschlag Stufe 1 (Sachsen)

Stufe 1: 271

Familienzuschlag Stufe 2 (Sachsen)

Stufe 2: 543

Feuerwehrzulage

75 EUR nach 1 Jahr und 150 EUR nach 2 Jahren.

Justizvollzug/Psychiatrie Zulage (Abs. 1)

75 EUR nach 1 Jahr und 150 EUR nach 2 Jahren.

Justizvollzug/Psychiatrie Zulage (Abs. 2)

82

Meisterzulage

38

Mehrarbeitsvergütung je Stunde

A5-A8: 13

Polizeivollzugs- und Steuerfahndungszulage

75 EUR nach 1 Jahr und 150 EUR nach 2 Jahren.

Steuerprüferzulage

17

Mehrarbeitsvergütung Schuldienst

Lehrkräfte A11-A12: 21

Sonderzahlung SH (jährlich)

Jährliche Sonderzahlung inkl. Zusatzbetrag 2024.

Kinderzuschlag SH

Erhöhung des Familienzuschlags: 2. Kind +186,20 €, ab dem 3. Kind +481,22 €.

DUZ Schleswig-Holstein

Zulage pro Stunde für Dienst zu ungünstigen Zeiten.

Familienzuschlag Stufe 1 SH

Familienzuschlag Stufe 1 nach §44 SHBesG.

Familienzuschlag Stufe 2 SH

Familienzuschlag Stufe 2 nach §44 SHBesG.

Amtszulagen A SH

Amtszulagen nach Besoldungsgruppe und Fußnote für Schleswig-Holstein.

Mehrarbeitsvergütung SH

Mehrarbeitsvergütung je Stunde nach Besoldungsgruppe und Zusatzwerten nach §4 Abs.3.

Stellenzulagen SH

Wesentliche Stellenzulagen nach §§47-54 SHBesG.

Anrechnungsbetrag SH

Anrechnungsbetrag nach §43 Abs.2 SHBesG.

Anwärtergrundbetrag SH

Anwärtergrundbetrag nach Eingangsamt.

DUZ Thüringen

Sonn- und Feiertage sowie 24./31.12. ab 12 Uhr: 5,00 €/h; Samstage 13-20 Uhr: 1,50 €/h; Nachtzeit 20-6 Uhr: 5,00 €/h.

Familienzuschlag Stufe 1 Thüringen

Stufe 1: 177,25 €. Kinderzuschlag: 1. Kind 326,41 €, 2. Kind 529,16 €, 3. Kind 830,50 €, ab 4. Kind 803,23 € je Kind.

Allgemeine Stellenzulage Thüringen

Buchstabe a: 102,42 €; Buchstabe b: 112,26 €.

Mehrarbeitsvergütung allgemein Thüringen

A6-A8: 18,40 €/h; A9-A12: 25,25 €/h; A13-A16 sowie C/W: 34,86 €/h.

Mehrarbeitsvergütung Schuldienst Thüringen

Nr. 1: 23,48 €; Nr. 2: 29,07 €; Nr. 3: 34,49 €; Nr. 4: 40,26 € pro Unterrichtsstunde.

Stellenzulage Polizei/Feuerwehr/Justiz

73,00 € nach 1 Jahr, 145,00 € nach 2 Jahren.

Anrechnungsbetrag Thüringen

A6-A8: 148,94 €; A9-A12: 155,98 €.

Stellenzulage Außendienst Steuerprüfung

50,00 € (mittlerer Dienst), 75,00 € (gehobener Dienst).

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 90,00% des monatlichen Grundgehalts.

Funktionsstufe 1

Die Funktionsstufe ist ein zusätzliches Entgelt innerhalb des Entgeltsystems der Bundesagentur für Arbeit, das für zusätzliche Aufgaben oder Herausforderungen aufgrund der Komplexität und Verantwortung der Tätigkeit gewährt wird. Die Zusatzzahlung für Funktionsstufe 1 beträgt 68,14 €.

Funktionsstufe 1

Die Funktionsstufe ist ein zusätzliches Entgelt innerhalb des Entgeltsystems der Bundesagentur für Arbeit, das für zusätzliche Aufgaben oder Herausforderungen aufgrund der Komplexität und Verantwortung der Tätigkeit gewährt wird. Die Zusatzzahlung für Funktionsstufe 1 beträgt 78,36 €.

Funktionsstufe 2

Die Funktionsstufe ist ein zusätzliches Entgelt innerhalb des Entgeltsystems der Bundesagentur für Arbeit, das für zusätzliche Aufgaben oder Herausforderungen aufgrund der Komplexität und Verantwortung der Tätigkeit gewährt wird. Die Zusatzzahlung für Funktionsstufe 2 beträgt 136,28 €.

Funktionsstufe 2

Die Funktionsstufe ist ein zusätzliches Entgelt innerhalb des Entgeltsystems der Bundesagentur für Arbeit, das für zusätzliche Aufgaben oder Herausforderungen aufgrund der Komplexität und Verantwortung der Tätigkeit gewährt wird. Die Zusatzzahlung für Funktionsstufe 2 beträgt 156,72 €.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 90,00% des monatlichen Grundgehalts.

Kinderzulage

Kinderzulage von 100 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Kinderzulage erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um 53,05 €.

Vorarbeiterzulage

Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 6 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung.

Funktionszulage

Bei der Funktionszulage handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für zusätzliche Aufgaben oder Herausforderungen, die sich aus der Komplexität und Verantwortung der Tätigkeit ergeben.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 82,41% des monatlichen Grundgehalts.

Entgeltgruppenzulage

Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung in Höhe von 136,63 € zusätzlich zum monatlichen Bruttogehalt.

Entgeltgruppenzulage

Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung in Höhe von 136,63 € zusätzlich zum monatlichen Bruttogehalt.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 88,14% des monatlichen Grundgehalts.

Pflegezulage

Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Teil IV der Entgeltordnung

Vorarbeiterzulage

Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung.

Funktionszulage

Bei der Funktionszulage handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für zusätzliche Aufgaben oder Herausforderungen, die sich aus der Komplexität und Verantwortung der Tätigkeit ergeben.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 88,14% des monatlichen Grundgehalts.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 88,14% des monatlichen Grundgehalts.

Schichtzulage

  1. Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 150 € monatlich.
  2. Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 60 € monatlich.

Vermögenswirksame Leistungen

Beschäftigte erhalten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 € pro Monat gemäß TV-L.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 100,00% des monatlichen Grundgehalts.

Weihnachtszuwendung

Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer in Vollzeit, die am 31. Oktober in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, erhalten eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 1.800,00 €.

Weihnachtszuwendung

Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer in Vollzeit, die am 31. Oktober in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, erhalten eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 2.000,00 €.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 87,14% des monatlichen Grundgehalts.

Erhöhungsbetrag

Die Jahresprämie erhöht sich um 332,34 €.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer

Schicht

Zulage für ständig in Schichtarbeit tätige Arbeitnehmer in Versorgungsbetrieben. Monatlich 156,80 € zusätzlich zum Bruttogehalt.

Schicht (Vers.)

Zulage für Arbeitnehmer in ständiger versorgungs-/entsorgungstypischer Schichtarbeit (z.B. Kraft werke

Vermögensbildung

Arbeitgeberzuschuss für vermögenswirksame Leistungen. Mindestens 6,65 € monatlich für Vollzeitbeschäftigte. Bis zu 50€/Monat möglich mit Eigenbeiträgen.

Wechselschicht

Zulage für ständig in Wechselschichtarbeit tätige Arbeitnehmer in Versorgungsbetrieben. Monatlich 247,61 € zusätzlich zum Bruttogehalt.

Wechselschicht (Vers.)

Zulage für Arbeitnehmer in ständiger versorgungs-/entsorgungstypischer Wechselschichtarbeit (z.B. Kraftwerke, Leitwarten, Entstördienst). Monatlich 322,83 € zusätzlich zum Bruttogehalt.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 90,00% des monatlichen Grundgehalts.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 84,74% des monatlichen Grundgehalts.

Sensonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung. Die Sparkassensonderzahlung beträgt 96,00% des monatlichen Grundgehalts.

SuE-Zulage

Arbeitnehmer können den SuE-Zuschuss in Höhe von 130,00 € erhalten.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 84,51% des monatlichen Grundgehalts.

Wohnzulage

Zusätzlich zum Wohngeld in Höhe von 100 € pro Monat erhalten Beschäftigte, die in einer besonderen Wohnanlage leben, in der mehrheitlich Personen mit ständigem Unterstützungs- oder Pflegebedarf untergebracht sind, eine zusätzliche Zulage von 50 € pro Monat.

Praxisleitung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppen S 7, S 8a, S 8b, S 9, S 11a, S 13 (Fallgruppen 1-5), S 15 (Fallgruppen 1-5), S 16, S 17 (Fallgruppen 1-5) und S 18 (Fallgruppen 1-3), die als Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter für Berufs- und Fachschülerinnen und Berufs- und Fachschüler in den Bereichen frühkindliche Bildung, Kinderbetreuung, Sozialassistenz oder Behindertenhilfe mit mindestens 15 % ihrer Gesamtarbeitszeit tätig sind, erhalten eine monatliche Bruttovergütung von 70,00 €.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 84,51% des monatlichen Grundgehalts.

Vermögenswirksame Leistungen

Beschäftigte erhalten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 € pro Monat gemäß TVöD.

Steuerklassenvergleich

In Deutschland gibt es ein System von sechs Steuerklassen, die den Steuersatz bestimmen, mit dem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an der Quelle besteuert werden. Ein vereinfachter Leitfaden: Die Steuerklasse 1 gilt für alleinstehende, verwitwete, geschiedene oder rechtlich getrennte Personen. Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende und Steuerklasse 3 für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner ein deutlich höheres Einkommen als der andere hat. Steuerklasse 4 gilt für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen, während Steuerklasse 5 für Ehepaare gilt, bei denen ein Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in Steuerklasse 3 ist. Die Klasse 6 gilt für Arbeitnehmer, die mehrere Löhne von mehreren Arbeitgebern beziehen.

Verheiratete Paare können zwischen zwei Kombinationen von Steuerklassen wählen. Die erste Option ist 3/5, wobei der besser verdienende Ehegatte in Steuerklasse 3 einen doppelten Grundfreibetrag erhält, während der schlechter verdienende Ehegatte in Steuerklasse 5 keinen Grundfreibetrag erhält. Die zweite Option ist 4/4, bei der beide Ehegatten den Grundfreibetrag erhalten. Alleinerziehende in Steuerklasse 2 haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steuerfreibetrag.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerklassen nur den Betrag der vom Gehalt einbehaltenen Lohnsteuer beeinflussen, und dass der tatsächlich geschuldete oder erstattete Betrag durch eine jährliche Einkommensteuererklärung ermittelt wird.

Zusatzversorgung (2026)

Es ist eine Zusatzrentenversicherung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeboten wird.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kosten, die mit der Umlage und den Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einer Zusatzrentenversicherung verbunden sind, sowie über die Steuergrenzen für die Grenzbeträge.

Aufwendungen zur Pflichtversicherung
Umlage insgesamt
7,30 %
davon Arbeitgeberanteil
5,49 %
davon Arbeitnehmeranteil
1,81 %
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung Monatlich Jährlich
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG
322,00 € 3.864,00 €
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage nach § 40b EStG i. V. m. § 37 Abs. 2 ATV
92,03 € 1.104,36 €
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
644,00 € 7.728,00 €
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
322,00 € 3.864,00 €
Aufwendungen zur Pflichtversicherung
Umlage des Arbeitgebers
1,06 %
Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren
6,25 %
davon Arbeitgeberanteil
2,00 %
davon Arbeitnehmeranteil
4,25 %
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung Monatlich Jährlich
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG
322,00 € 3.864,00 €
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage nach § 40b EStG i. V. m. § 16 Abs. 2 ATV
89,48 € 1.073,76 €
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
644,00 € 7.728,00 €
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
322,00 € 3.864,00 €
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