Was ist das Entgelttransparenzgesetz?
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), das am 6. Juli 2017 in Kraft trat, soll die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern fördern. Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten haben das Recht, Auskunft über die Vergütung von Kolleginnen und Kollegen zu verlangen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten.
Zusätzlich stärkt die EU-Richtlinie 2023/970 die Entgelttransparenzrechte in allen EU-Mitgliedstaaten und verpflichtet Arbeitgeber, Vergütungsinformationen bereitzustellen und geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede abzubauen.
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Auskunftsersuchen erstellen
Vorschau
EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz (2023/970)
Im Mai 2023 hat die Europäische Union die Richtlinie (EU) 2023/970 verabschiedet – ein zentrales Gesetzespaket zur Stärkung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ zwischen Frauen und Männern.
Warum die Richtlinie wichtig ist
Trotz bestehender EU-Vorgaben bestehen in vielen Mitgliedstaaten weiterhin geschlechtsspezifische Entgeltlücken. Ein wesentlicher Grund ist mangelnde Transparenz darüber, wie Vergütung festgelegt wird und wie Unterschiede entstehen.
Die Richtlinie soll:
- Entgeltdiskriminierung vorbeugen
- Beschäftigte und Bewerberinnen/Bewerber durch Informationen stärken
- Durchsetzung und Zugang zu Entschädigung verbessern
Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Richtlinie gilt für:
- Alle Arbeitgeber, öffentlich und privat
- Alle Beschäftigten mit Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis
- Bewerberinnen und Bewerber, bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen.
Zentrale Rechte für Beschäftigte
Gehalts-/Entgelttransparenz vor der Einstellung:
- Arbeitgeber müssen die Entgeltspanne vor oder während des Bewerbungs-/Interviewprozesses angeben
- Verbot von Gehaltsverlauf-Fragen: Arbeitgeber dürfen nicht nach der bisherigen Vergütung fragen
Auskunftsrechte für Beschäftigte:
- Ihr individuelles Entgeltniveau
- Durchschnittliche Entgeltniveaus, nach Geschlecht aufgeschlüsselt
- Kriterien zur Festlegung von Entgelt, Entgeltentwicklung und Beförderungen
Pflichten der Arbeitgeber:
- Größere Arbeitgeber müssen Entgeltlücken berichten
- Überschreitet eine Entgeltlücke 5% ohne objektive Rechtfertigung, ist eine gemeinsame Entgeltbewertung erforderlich
Durchsetzung
- Beweislast geht in Entgeltdiskriminierungsfällen auf den Arbeitgeber über
- Beschäftigte haben Anspruch auf vollständigen Schadensersatz, inkl. Nachzahlung
- Starke Schutzmechanismen gegen Benachteiligung/Vergeltung
Wer kann ein Auskunftsersuchen stellen?
Alle Beschäftigten in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten können nach § 10 EntgTranspG ein Auskunftsersuchen stellen. Das Auskunftsrecht gilt auch für Teilzeit- und befristet Beschäftigte.
Welche Informationen muss ich in meinem Antrag angeben?
Ihr Auskunftsersuchen sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihre Stellenbezeichnung oder Position im Unternehmen
- Art der gewünschten Informationen: Median des Bruttogrundentgelts, variable Vergütungsbestandteile, Kriterien der Entgeltfestlegung
- Optional: Aufschlüsselung nach Geschlecht (empfohlen)
Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Monaten antworten.
Wichtige Hinweise
Fristen und Antwortpflicht
Nach § 12 EntgTranspG hat der Arbeitgeber zwei Monate Zeit, auf Ihr Auskunftsersuchen zu antworten. Die Auskunft muss schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) erteilt werden.
Mindestgröße der Vergleichsgruppe
Auskunft muss nur erteilt werden, wenn die Vergleichsgruppe aus mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts besteht. Das dient dem Schutz personenbezogener Daten.
Benachteiligungsverbot
Nach § 15 EntgTranspG dürfen Beschäftigte wegen der Ausübung ihres Auskunftsrechts nicht benachteiligt werden.
Was tun, wenn die Auskunft verweigert wird?
Wenn der Arbeitgeber die Auskunft verweigert oder unvollständig erteilt, können Sie:
- Ein Vermittlungsverfahren bei der zuständigen Stelle anstoßen
- Rechtliche Beratung bei einer Fachanwältin/einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen
- Eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen
Weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – EntgTranspG
- Richtlinie (EU) 2023/970 (EUR-Lex)
- Gesetzestext: Entgelttransparenzgesetz
- Brutto-Netto-Rechner – Netto berechnen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
F: Gilt das Auskunftsrecht auch in kleineren Unternehmen?
A: Nein. Das individuelle Auskunftsrecht nach § 10 EntgTranspG gilt nur in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten.
F: Kann ich die Auskunft mehrfach anfordern?
A: Ja, aber nach § 14 EntgTranspG ist ein erneutes Auskunftsersuchen grundsätzlich erst nach zwei Jahren möglich – es sei denn, Sie wechseln die Position oder die Vergleichsgruppe ändert sich wesentlich.
F: Muss ich meinen Arbeitgeber verklagen?
A: Nein. Ein Gerichtsverfahren ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf ein ordnungsgemäßes Auskunftsersuchen zu antworten.
F: Erfahre ich die Gehälter einzelner Kolleginnen/Kollegen?
A: Nein. Sie erhalten nur statistische Werte (Median) der Vergleichsgruppe, keine individuellen Gehälter.