Monatlich | Jährlich | |
---|---|---|
Bruttogehalt | 8.557,35 € | 102.688,20 € |
Steuern | ||
Solidaritätszuschlag
|
76,26 € | 915,12 € |
Kirchensteuer
|
0,00 € | 0,00 € |
Lohnsteuer
|
2.151,75 € | 25.821,00 € |
Soziale Beiträge | ||
Rentenversicherung
|
702,15 € | 8.425,80 € |
Arbeitslosenversicherung
|
98,15 € | 1.177,80 € |
Krankenversicherung
|
419,18 € | 5.030,10 € |
Pflegeversicherung
|
119,02 € | 1.428,30 € |
Abzüge Insgesamt | 3.566,51 € | 42.798,12 € |
Nettogehalt | 4.990,84 € | 59.890,08 € |
Fehlerberichte und Funktionserweiterungen für den Brutto-Netto-Gehaltsrechner können auf GitHub eingereicht werden. Beiträge sind willkommen, einschließlich Änderungen oder Ergänzungen an Source-Codes, Entgelttabellen, Progressionstabellen, Zulagenoptionen und Details zur privaten Rentenversicherung, usw.
Das Bruttogehalt in der Entgeltgruppe Ä-2 Stufe 5 des TV-L-Ä beträgt 8.557,35 € ( ). In Baden-Württemberg ergibt sich bei einem monatlichen Bruttogehalt von 8.557,35 € in der Steuerklasse 1 ein Nettogehalt von 4.990,84 € ( ). Dies wären 58,32% des Bruttogehalts.
SteuernNach dem Tarifvertrag TV-L-Ä können Beschäftigte in der Entgeltgruppe Ä-2 mit einem monatlichen Bruttogehalt zwischen 7.006,25 € und 8.775,73 € rechnen. Das sind 1.769,48 € mehr zwischen Stufe 1 und 6.
Wenn ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, wird er in die erste Stufe der Entgeltgruppe eingestuft, wenn er keine einschlägige Berufserfahrung hat. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber, wird er in eine höhere Stufe eingestuft, wobei die Dauer seiner vorherigen Beschäftigung berücksichtigt wird. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber, wird er je nach Dauer der Erfahrung in die entsprechende Stufe eingestuft.
Wenn die neu eingestellte Person zuvor in einem öffentlichen Dienst unter denselben Gehaltsvorschriften gearbeitet hat, kann der Arbeitgeber bei der Festlegung ihrer Stufe in der neuen Organisation auch die Stufe berücksichtigen, die sie in ihrer vorherigen Stelle erreicht hat .
In Deutschland gibt es ein System von sechs Steuerklassen, die den Steuersatz bestimmen, mit dem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an der Quelle besteuert werden. Ein vereinfachter Leitfaden: Die Steuerklasse 1 gilt für alleinstehende, verwitwete, geschiedene oder rechtlich getrennte Personen. Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende und Steuerklasse 3 für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner ein deutlich höheres Einkommen als der andere hat. Steuerklasse 4 gilt für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen, während Steuerklasse 5 für Ehepaare gilt, bei denen ein Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in Steuerklasse 3 ist. Die Klasse 6 gilt für Arbeitnehmer, die mehrere Löhne von mehreren Arbeitgebern beziehen.
Verheiratete Paare können zwischen zwei Kombinationen von Steuerklassen wählen. Die erste Option ist 3/5, wobei der besser verdienende Ehegatte in Steuerklasse 3 einen doppelten Grundfreibetrag erhält, während der schlechter verdienende Ehegatte in Steuerklasse 5 keinen Grundfreibetrag erhält. Die zweite Option ist 4/4, bei der beide Ehegatten den Grundfreibetrag erhalten. Alleinerziehende in Steuerklasse 2 haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steuerfreibetrag.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerklassen nur den Betrag der vom Gehalt einbehaltenen Lohnsteuer beeinflussen, und dass der tatsächlich geschuldete oder erstattete Betrag durch eine jährliche Einkommensteuererklärung ermittelt wird.
Es ist eine Zusatzrentenversicherung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeboten wird.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kosten, die mit der Umlage und den Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einer Zusatzrentenversicherung verbunden sind, sowie über die Steuergrenzen für die Grenzbeträge.
Aufwendungen zur Pflichtversicherung | ||
Umlage insgesamt
|
7,30 % | |
davon Arbeitgeberanteil
|
5,49 % | |
davon Arbeitnehmeranteil
|
1,81 % | |
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung | Monatlich | Jährlich |
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3
Nr. 56 EStG
|
226,50 € | 2.718,00 € |
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage
nach § 40b EStG i. V. m. § 37 Abs. 2 ATV
|
92,03 € | 1.104,36 € |
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung | ||
Steuerfreibetrag nach § 3
Nr. 63 Satz 1 EStG
|
604,00 € | 7.248,00 € |
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum
Kapitaldeckungsverfahren nach § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
|
302,00 € | 3.624,00 € |
Aufwendungen zur Pflichtversicherung | ||
Umlage des Arbeitgebers
|
1,06 % | |
Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren
|
6,25 % | |
davon Arbeitgeberanteil
|
2,00 % | |
davon Arbeitnehmeranteil
|
4,25 % | |
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung | Monatlich | Jährlich |
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3
Nr. 56 EStG
|
226,50 € | 2.718,00 € |
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage
nach §
40b EStG i. V. m. § 16 Abs. 2 ATV
|
89,48 € | 1.073,76 € |
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung | ||
Steuerfreibetrag nach § 3
Nr. 63 Satz 1 EStG
|
604,00 € | 7.248,00 € |
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum
Kapitaldeckungsverfahren nach § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
|
302,00 € | 3.624,00 € |