Nettoentgelt in der Entgeltgruppe B-1 Stufe 1 des Beamte-Bund-B (Bundesbesoldungsordnung B)

Monatliches Nettogehalt in Steuerklasse 1 5.451,21 €
69,47% des Bruttogehalts verbleibt.
Monatliche Steuern 2.395,11 €
30,53% werden als Steuern abgezogen.
Monatliche Soziale Beiträge 0,00 €
0,00% werden als Sozialbeiträge abgezogen.

Gehaltsrechner für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

Kollektivvertrag Details
%
Zulagen
Steuern und Sozialversicherung
%

Zusammenfassung Einkommen und Steuern

Monatlich Jährlich
Bruttogehalt 7.846,32 € 94.155,84 €
Steuern
Solidaritätszuschlag
94,03 € 1.128,36 €
Kirchensteuer
0,00 € 0,00 €
Lohnsteuer
2.301,08 € 27.612,96 €
Abzüge Insgesamt 2.395,11 € 28.741,32 €
Nettogehalt 5.451,21 € 65.414,52 €

Fehlerberichte und Funktionserweiterungen für den Brutto-Netto-Gehaltsrechner können auf GitHub eingereicht werden. Beiträge sind willkommen, einschließlich Änderungen oder Ergänzungen an Source-Codes, Entgelttabellen, Progressionstabellen, Zulagenoptionen und Details zur privaten Rentenversicherung, usw.

Zusammenfassung

Das Bruttogehalt in der Entgeltgruppe B-1 Stufe 1 des Beamte-Bund-B beträgt 7.846,32 € (    ). In Baden-Württemberg ergibt sich bei einem monatlichen Bruttogehalt von 7.846,32 € in der Steuerklasse 1 ein Nettogehalt von 5.451,21 € (    ). Dies wären 69,47% des Bruttogehalts.

Steuern     
  • Die monatliche Einkommensteuer würde 2.301,08 € oder 29,33% des Bruttogehalts betragen.
  • Der monatliche Solidaritätszuschlag würde 94,03 € oder 1,20% des Bruttogehalts betragen.

Die Entwicklung des Entgelts der Entgeltgruppe B-1 im Beamte-Bund-B

Nach dem Tarifvertrag Beamte-Bund-B können Beschäftigte in der Entgeltgruppe B-1 mit einem monatlichen Bruttogehalt zwischen 7.846,32 € und 7.846,32 € rechnen. Das sind 0,00 € mehr zwischen Stufe 1 und 1.

Wenn ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, wird er in die erste Stufe der Entgeltgruppe eingestuft, wenn er keine einschlägige Berufserfahrung hat. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber, wird er in eine höhere Stufe eingestuft, wobei die Dauer seiner vorherigen Beschäftigung berücksichtigt wird. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber, wird er je nach Dauer der Erfahrung in die entsprechende Stufe eingestuft.

Wenn die neu eingestellte Person zuvor in einem öffentlichen Dienst unter denselben Gehaltsvorschriften gearbeitet hat, kann der Arbeitgeber bei der Festlegung ihrer Stufe in der neuen Organisation auch die Stufe berücksichtigen, die sie in ihrer vorherigen Stelle erreicht hat .

Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe B-1 nach Beamte-Bund-B

Beamte-Bund-B Entgelttabelle (gültig ab 01.03.2024)

Zulagen

Familienzuschlag Stufe 1

Die Familienzuschlag beträgt 153,88 € für das erste Kind und erhöht sich dann

  • um 131,52 € für das zweite Kind,
  • und um 409,76 € für jedes weitere Kind.
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärterinnen und Anwärter der unteren Besoldungsgruppe des öffentlichen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag weiter:
  1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter um 5,37 € für das erste Kind,
  2. und für jedes weitere Kind
    • um 26,84 € in der Besoldungsgruppe A 3,
    • um 21,47 € in der Besoldungsgruppe A 4,
    • um 16,10 € in der Besoldungsgruppe A 5.

Familienzuschlag Stufe 2

Die Familienzuschlag beträgt 285,40 € für das erste Kind und erhöht sich dann

  • um 131,52 € für das zweite Kind,
  • und um 409,76 € für jedes weitere Kind.
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärterinnen und Anwärter der unteren Besoldungsgruppe des öffentlichen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag weiter:
  1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter um 5,37 € für das erste Kind,
  2. und für jedes weitere Kind
    • um 26,84 € in der Besoldungsgruppe A 3,
    • um 21,47 € in der Besoldungsgruppe A 4,
    • um 16,10 € in der Besoldungsgruppe A 5.

Obersten Behörden - 7

Stellenzulage Nr. 7 - Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes. Die Zulage für obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes beträgt 330,00 €.

Steuerklassenvergleich

In Deutschland gibt es ein System von sechs Steuerklassen, die den Steuersatz bestimmen, mit dem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an der Quelle besteuert werden. Ein vereinfachter Leitfaden: Die Steuerklasse 1 gilt für alleinstehende, verwitwete, geschiedene oder rechtlich getrennte Personen. Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende und Steuerklasse 3 für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner ein deutlich höheres Einkommen als der andere hat. Steuerklasse 4 gilt für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen, während Steuerklasse 5 für Ehepaare gilt, bei denen ein Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in Steuerklasse 3 ist. Die Klasse 6 gilt für Arbeitnehmer, die mehrere Löhne von mehreren Arbeitgebern beziehen.

Verheiratete Paare können zwischen zwei Kombinationen von Steuerklassen wählen. Die erste Option ist 3/5, wobei der besser verdienende Ehegatte in Steuerklasse 3 einen doppelten Grundfreibetrag erhält, während der schlechter verdienende Ehegatte in Steuerklasse 5 keinen Grundfreibetrag erhält. Die zweite Option ist 4/4, bei der beide Ehegatten den Grundfreibetrag erhalten. Alleinerziehende in Steuerklasse 2 haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steuerfreibetrag.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerklassen nur den Betrag der vom Gehalt einbehaltenen Lohnsteuer beeinflussen, und dass der tatsächlich geschuldete oder erstattete Betrag durch eine jährliche Einkommensteuererklärung ermittelt wird.

Zusatzversorgung (2024)

Es ist eine Zusatzrentenversicherung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeboten wird.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kosten, die mit der Umlage und den Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einer Zusatzrentenversicherung verbunden sind, sowie über die Steuergrenzen für die Grenzbeträge.

Aufwendungen zur Pflichtversicherung
Umlage insgesamt
7,30 %
davon Arbeitgeberanteil
5,49 %
davon Arbeitnehmeranteil
1,81 %
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung Monatlich Jährlich
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG
226,50 € 2.718,00 €
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage nach § 40b EStG i. V. m. § 37 Abs. 2 ATV
92,03 € 1.104,36 €
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
604,00 € 7.248,00 €
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
302,00 € 3.624,00 €
Aufwendungen zur Pflichtversicherung
Umlage des Arbeitgebers
1,06 %
Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren
6,25 %
davon Arbeitgeberanteil
2,00 %
davon Arbeitnehmeranteil
4,25 %
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung Monatlich Jährlich
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG
226,50 € 2.718,00 €
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage nach § 40b EStG i. V. m. § 16 Abs. 2 ATV
89,48 € 1.073,76 €
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
604,00 € 7.248,00 €
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
302,00 € 3.624,00 €
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