Monatlich | Jährlich | |
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Bruttogehalt | 3.354,26 € | 40.251,12 € |
Steuern | ||
Solidaritätszuschlag
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0,00 € | 0,00 € |
Kirchensteuer
|
0,00 € | 0,00 € |
Lohnsteuer
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547,41 € | 6.568,92 € |
Abzüge Insgesamt | 547,41 € | 6.568,92 € |
Nettogehalt | 2.806,85 € | 33.682,20 € |
Fehlerberichte und Funktionserweiterungen für den Brutto-Netto-Gehaltsrechner können auf GitHub eingereicht werden. Beiträge sind willkommen, einschließlich Änderungen oder Ergänzungen an Source-Codes, Entgelttabellen, Progressionstabellen, Zulagenoptionen und Details zur privaten Rentenversicherung, usw.
Das Bruttogehalt in der Entgeltgruppe A-9 Stufe 1 des Beamte-Bund-A beträgt 3.354,26 € ( ). In Baden-Württemberg ergibt sich bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.354,26 € in der Steuerklasse 1 ein Nettogehalt von 2.806,85 € ( ). Dies wären 83,68% des Bruttogehalts.
SteuernNach dem Tarifvertrag Beamte-Bund-A können Beschäftigte in der Entgeltgruppe A-9 mit einem monatlichen Bruttogehalt zwischen 3.354,26 € und 4.283,30 € rechnen. Das sind 929,04 € mehr zwischen Stufe 1 und 8.
Wenn ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, wird er in die erste Stufe der Entgeltgruppe eingestuft, wenn er keine einschlägige Berufserfahrung hat. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber, wird er in eine höhere Stufe eingestuft, wobei die Dauer seiner vorherigen Beschäftigung berücksichtigt wird. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber, wird er je nach Dauer der Erfahrung in die entsprechende Stufe eingestuft.
Wenn die neu eingestellte Person zuvor in einem öffentlichen Dienst unter denselben Gehaltsvorschriften gearbeitet hat, kann der Arbeitgeber bei der Festlegung ihrer Stufe in der neuen Organisation auch die Stufe berücksichtigen, die sie in ihrer vorherigen Stelle erreicht hat .
Die Familienzuschlag beträgt 153,88 € für das erste Kind und erhöht sich dann
Die Familienzuschlag beträgt 285,40 € für das erste Kind und erhöht sich dann
Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Stellenzulage Nr. 4 - Zulage für militärische Führungsfunktionen.
Stellenzulage Nr. 5 - Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes:
Stellenzulage Nr. 5a - Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr:
Stellenzulage Nr. 6 - Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung
Stellenzulage Nr. 6a - Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal. Die Zulage für Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal beträgt 150,00 €.
Stellenzulage Nr. 7 - Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes. Die Zulage für obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes beträgt 220,00 €.
Stellenzulage Nr. 8 - Die Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten beträgt 200,00 €.
Stellenzulage Nr. 8a - Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung beträgt 141,00 €.
Stellenzulage Nr. 8b - Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich beträgt 160,00 €.
Stellenzulage Nr. 8c - Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beträgt 110,00 €.
Stellenzulage Nr. 9 - Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben:
Stellenzulage Nr. 9a - Zulage im maritimen Bereich.
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden
Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt.
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung alsStellenzulage Nr. 10 - Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr:
Stellenzulage Nr. 11 - Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte.
Stellenzulage Nr. 12 - Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker beträgt 55,00 €.
Stellenzulage Nr. 13 - Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beträgt 200,00 €.
Stellenzulage Nr. 14 - Zulage für Flugsicherungslotsen beträgt 35,00 €.
Stellenzulage Nr. 15 - Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung beträgt 90,00 €.
Stellenzulage Nr. 16 - Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr beträgt 200,00 €.
Stellenzulage Nr. 17 - Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund beträgt 128,00 €.
Stellenzulage Nr. 18 - Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr beträgt 128,00 €.
Stellenzulage Nr. 19 - Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit beträgt 40,00 €.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1.
In Deutschland gibt es ein System von sechs Steuerklassen, die den Steuersatz bestimmen, mit dem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an der Quelle besteuert werden. Ein vereinfachter Leitfaden: Die Steuerklasse 1 gilt für alleinstehende, verwitwete, geschiedene oder rechtlich getrennte Personen. Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende und Steuerklasse 3 für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner ein deutlich höheres Einkommen als der andere hat. Steuerklasse 4 gilt für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen, während Steuerklasse 5 für Ehepaare gilt, bei denen ein Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in Steuerklasse 3 ist. Die Klasse 6 gilt für Arbeitnehmer, die mehrere Löhne von mehreren Arbeitgebern beziehen.
Verheiratete Paare können zwischen zwei Kombinationen von Steuerklassen wählen. Die erste Option ist 3/5, wobei der besser verdienende Ehegatte in Steuerklasse 3 einen doppelten Grundfreibetrag erhält, während der schlechter verdienende Ehegatte in Steuerklasse 5 keinen Grundfreibetrag erhält. Die zweite Option ist 4/4, bei der beide Ehegatten den Grundfreibetrag erhalten. Alleinerziehende in Steuerklasse 2 haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steuerfreibetrag.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerklassen nur den Betrag der vom Gehalt einbehaltenen Lohnsteuer beeinflussen, und dass der tatsächlich geschuldete oder erstattete Betrag durch eine jährliche Einkommensteuererklärung ermittelt wird.
Es ist eine Zusatzrentenversicherung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeboten wird.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kosten, die mit der Umlage und den Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einer Zusatzrentenversicherung verbunden sind, sowie über die Steuergrenzen für die Grenzbeträge.
Aufwendungen zur Pflichtversicherung | ||
Umlage insgesamt
|
7,30 % | |
davon Arbeitgeberanteil
|
5,49 % | |
davon Arbeitnehmeranteil
|
1,81 % | |
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung | Monatlich | Jährlich |
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3
Nr. 56 EStG
|
226,50 € | 2.718,00 € |
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage
nach § 40b EStG i. V. m. § 37 Abs. 2 ATV
|
92,03 € | 1.104,36 € |
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung | ||
Steuerfreibetrag nach § 3
Nr. 63 Satz 1 EStG
|
604,00 € | 7.248,00 € |
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum
Kapitaldeckungsverfahren nach § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
|
302,00 € | 3.624,00 € |
Aufwendungen zur Pflichtversicherung | ||
Umlage des Arbeitgebers
|
1,06 % | |
Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren
|
6,25 % | |
davon Arbeitgeberanteil
|
2,00 % | |
davon Arbeitnehmeranteil
|
4,25 % | |
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung | Monatlich | Jährlich |
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3
Nr. 56 EStG
|
226,50 € | 2.718,00 € |
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage
nach §
40b EStG i. V. m. § 16 Abs. 2 ATV
|
89,48 € | 1.073,76 € |
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung | ||
Steuerfreibetrag nach § 3
Nr. 63 Satz 1 EStG
|
604,00 € | 7.248,00 € |
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum
Kapitaldeckungsverfahren nach § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
|
302,00 € | 3.624,00 € |