Nettoentgelt in der Entgeltgruppe A-9 Stufe 1 des Beamte-Bund-A (Bundesbesoldungsordnung A)

Monatliches Nettogehalt in Steuerklasse 1 2.806,85 €
83,68% des Bruttogehalts verbleibt.
Monatliche Steuern 547,41 €
16,32% werden als Steuern abgezogen.
Monatliche Soziale Beiträge 0,00 €
0,00% werden als Sozialbeiträge abgezogen.

Gehaltsrechner für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

Kollektivvertrag Details
%
Zulagen
Steuern und Sozialversicherung
%

Zusammenfassung Einkommen und Steuern

Monatlich Jährlich
Bruttogehalt 3.354,26 € 40.251,12 €
Steuern
Solidaritätszuschlag
0,00 € 0,00 €
Kirchensteuer
0,00 € 0,00 €
Lohnsteuer
547,41 € 6.568,92 €
Abzüge Insgesamt 547,41 € 6.568,92 €
Nettogehalt 2.806,85 € 33.682,20 €

Fehlerberichte und Funktionserweiterungen für den Brutto-Netto-Gehaltsrechner können auf GitHub eingereicht werden. Beiträge sind willkommen, einschließlich Änderungen oder Ergänzungen an Source-Codes, Entgelttabellen, Progressionstabellen, Zulagenoptionen und Details zur privaten Rentenversicherung, usw.

Zusammenfassung

Das Bruttogehalt in der Entgeltgruppe A-9 Stufe 1 des Beamte-Bund-A beträgt 3.354,26 € (    ). In Baden-Württemberg ergibt sich bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.354,26 € in der Steuerklasse 1 ein Nettogehalt von 2.806,85 € (    ). Dies wären 83,68% des Bruttogehalts.

Steuern     
  • Die monatliche Einkommensteuer würde 547,41 € oder 16,32% des Bruttogehalts betragen.

Die Entwicklung des Entgelts der Entgeltgruppe A-9 im Beamte-Bund-A

Nach dem Tarifvertrag Beamte-Bund-A können Beschäftigte in der Entgeltgruppe A-9 mit einem monatlichen Bruttogehalt zwischen 3.354,26 € und 4.283,30 € rechnen. Das sind 929,04 € mehr zwischen Stufe 1 und 8.

Wenn ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, wird er in die erste Stufe der Entgeltgruppe eingestuft, wenn er keine einschlägige Berufserfahrung hat. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber, wird er in eine höhere Stufe eingestuft, wobei die Dauer seiner vorherigen Beschäftigung berücksichtigt wird. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber, wird er je nach Dauer der Erfahrung in die entsprechende Stufe eingestuft.

Wenn die neu eingestellte Person zuvor in einem öffentlichen Dienst unter denselben Gehaltsvorschriften gearbeitet hat, kann der Arbeitgeber bei der Festlegung ihrer Stufe in der neuen Organisation auch die Stufe berücksichtigen, die sie in ihrer vorherigen Stelle erreicht hat .

Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe A-9 nach Beamte-Bund-A

Beamte-Bund-A Entgelttabelle (gültig ab 01.03.2024)

Zulagen

Familienzuschlag Stufe 1

Die Familienzuschlag beträgt 153,88 € für das erste Kind und erhöht sich dann

  • um 131,52 € für das zweite Kind,
  • und um 409,76 € für jedes weitere Kind.
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärterinnen und Anwärter der unteren Besoldungsgruppe des öffentlichen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag weiter:
  1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter um 5,37 € für das erste Kind,
  2. und für jedes weitere Kind
    • um 26,84 € in der Besoldungsgruppe A 3,
    • um 21,47 € in der Besoldungsgruppe A 4,
    • um 16,10 € in der Besoldungsgruppe A 5.

Familienzuschlag Stufe 2

Die Familienzuschlag beträgt 285,40 € für das erste Kind und erhöht sich dann

  • um 131,52 € für das zweite Kind,
  • und um 409,76 € für jedes weitere Kind.
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärterinnen und Anwärter der unteren Besoldungsgruppe des öffentlichen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag weiter:
  1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter um 5,37 € für das erste Kind,
  2. und für jedes weitere Kind
    • um 26,84 € in der Besoldungsgruppe A 3,
    • um 21,47 € in der Besoldungsgruppe A 4,
    • um 16,10 € in der Besoldungsgruppe A 5.

Amtszulagen

Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Führungsfunk. - 4/4a

Stellenzulage Nr. 4 - Zulage für militärische Führungsfunktionen.

Flugtechniker - 5

Stellenzulage Nr. 5 - Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes:

  1. Flugzeugtechnisches Personal
  2. Flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
  3. Hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen, das nach einer Verwendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 Beamte und Soldaten für solche Verwendungen ausbildet

Flugpersonal - 5a

Stellenzulage Nr. 5a - Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr:

  1. als Flugsicherungskontrollpersonal in
    1. Flugsicherungssektoren,
    2. Flugsicherungsstellen,
    3. einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
  2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,
  3. als Flugberatungspersonal in
    1. Flugsicherungsstellen,
    2. zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,
    3. einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
  4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
    1. mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier,
    2. ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
      1. im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
      2. in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst,
  5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen – nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde – sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,
  6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.

Fliegerischer Verw. - 6

Stellenzulage Nr. 6 - Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung

  1. Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
    1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
    2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
    3. als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,
    4. als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr.
  2. Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte oder Soldat
    1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
    2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

Luftfahrttech Prüfper. - 6a

Stellenzulage Nr. 6a - Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal. Die Zulage für Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal beträgt 150,00 €.

Obersten Behörden - 7

Stellenzulage Nr. 7 - Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes. Die Zulage für obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes beträgt 220,00 €.

Nachrichtendiensten - 8

Stellenzulage Nr. 8 - Die Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten beträgt 200,00 €.

Telecom. Aufklärungs - 8a

Stellenzulage Nr. 8a - Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung beträgt 141,00 €.

Information Security - 8b

Stellenzulage Nr. 8b - Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich beträgt 160,00 €.

BfM&F - 8c

Stellenzulage Nr. 8c - Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beträgt 110,00 €.

Vollzugspolizeilichen - 9

Stellenzulage Nr. 9 - Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben:

  • Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 1. einem Jahr - 95,00€
  • Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 2. zwei Jahren - 228,00 €

Maritime - 9a

Stellenzulage Nr. 9a - Zulage im maritimen Bereich.
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden

  1. als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte,
  2. als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter U-Boote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder
  3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.

Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als
  1. Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden,
  2. Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffe,
  3. Taucher für den maritimen Einsatz.

Einsatz. Feuerwehr - 10

Stellenzulage Nr. 10 - Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr:

  • Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 1. einem Jahr - 95,00€
  • Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 2. zwei Jahren - 190,00 €

Ärzte & Rettung - 11

Stellenzulage Nr. 11 - Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte.

  1. Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2023
    1. Beamte der Bundeswehr der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet in einer kurativen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr verwendet werden,
    2. Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
      1. über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind oder
      2. die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.
  2. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.
  3. Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung.
  4. Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

Meisterprüfung - 12

Stellenzulage Nr. 12 - Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker beträgt 55,00 €.

Außendienst Steuerp. - 13

Stellenzulage Nr. 13 - Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beträgt 200,00 €.

Flugsicherungslotsen - 14

Stellenzulage Nr. 14 - Zulage für Flugsicherungslotsen beträgt 35,00 €.

Bundeskriminalamt - 15

Stellenzulage Nr. 15 - Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung beträgt 90,00 €.

Cyberverteidigung - 16

Stellenzulage Nr. 16 - Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr beträgt 200,00 €.

Digifunk BOS & ITZB - 17

Stellenzulage Nr. 17 - Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund beträgt 128,00 €.

IT-Betriebs - 18

Stellenzulage Nr. 18 - Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr beträgt 128,00 €.

BA-Zentrale - 19

Stellenzulage Nr. 19 - Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit beträgt 40,00 €.

Anrechnungsbetrag

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1.

Steuerklassenvergleich

In Deutschland gibt es ein System von sechs Steuerklassen, die den Steuersatz bestimmen, mit dem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an der Quelle besteuert werden. Ein vereinfachter Leitfaden: Die Steuerklasse 1 gilt für alleinstehende, verwitwete, geschiedene oder rechtlich getrennte Personen. Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende und Steuerklasse 3 für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner ein deutlich höheres Einkommen als der andere hat. Steuerklasse 4 gilt für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen, während Steuerklasse 5 für Ehepaare gilt, bei denen ein Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in Steuerklasse 3 ist. Die Klasse 6 gilt für Arbeitnehmer, die mehrere Löhne von mehreren Arbeitgebern beziehen.

Verheiratete Paare können zwischen zwei Kombinationen von Steuerklassen wählen. Die erste Option ist 3/5, wobei der besser verdienende Ehegatte in Steuerklasse 3 einen doppelten Grundfreibetrag erhält, während der schlechter verdienende Ehegatte in Steuerklasse 5 keinen Grundfreibetrag erhält. Die zweite Option ist 4/4, bei der beide Ehegatten den Grundfreibetrag erhalten. Alleinerziehende in Steuerklasse 2 haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steuerfreibetrag.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerklassen nur den Betrag der vom Gehalt einbehaltenen Lohnsteuer beeinflussen, und dass der tatsächlich geschuldete oder erstattete Betrag durch eine jährliche Einkommensteuererklärung ermittelt wird.

Zusatzversorgung (2024)

Es ist eine Zusatzrentenversicherung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeboten wird.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kosten, die mit der Umlage und den Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einer Zusatzrentenversicherung verbunden sind, sowie über die Steuergrenzen für die Grenzbeträge.

Aufwendungen zur Pflichtversicherung
Umlage insgesamt
7,30 %
davon Arbeitgeberanteil
5,49 %
davon Arbeitnehmeranteil
1,81 %
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung Monatlich Jährlich
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG
226,50 € 2.718,00 €
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage nach § 40b EStG i. V. m. § 37 Abs. 2 ATV
92,03 € 1.104,36 €
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
604,00 € 7.248,00 €
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
302,00 € 3.624,00 €
Aufwendungen zur Pflichtversicherung
Umlage des Arbeitgebers
1,06 %
Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren
6,25 %
davon Arbeitgeberanteil
2,00 %
davon Arbeitnehmeranteil
4,25 %
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung Monatlich Jährlich
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG
226,50 € 2.718,00 €
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage nach § 40b EStG i. V. m. § 16 Abs. 2 ATV
89,48 € 1.073,76 €
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
604,00 € 7.248,00 €
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
302,00 € 3.624,00 €
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