01.02.2025
Nettoentgelt in der Entgeltgruppe AW-A5-A8 Stufe 1 des Beamte-RLP-AW (Anwärtergrundbetrag Rheinland-Pfalz)

Monatliches nettogehalt in steuerklasse 1 1.753,79 €
Von jedem Euro bleiben Ihnen 83 Cent
Steuern 159,16 €
Sie zahlen 8 Cent Steuern für jeden Euro
Soziale Beiträge 196,15 €
Sie zahlen 9 Cent Sozialbeiträge für jeden Euro
Um tägliche Updates zu ermöglichen und unsere Tools zuverlässig am Laufen zu halten, sind wir auf einige Anzeigen angewiesen. Wir wissen, dass diese manchmal ablenken können, und danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung, die dieses Projekt am Leben erhalten.

Gehaltsrechner für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

Kollektivvertrag Details
  • Beamte-Bayern-A
  • Beamte-Berlin-A
  • Beamte-Berlin-B
  • Beamte-Berlin-W
  • Beamte-Brandenburg-A
  • Beamte-Brandenburg-AW
  • Beamte-Brandenburg-B
  • Beamte-Brandenburg-W
  • Beamte-Bremen-A
  • Beamte-Bremen-AW
  • Beamte-Bremen-B
  • Beamte-Bremen-W
  • Beamte-Bund-A
  • Beamte-Bund-AW
  • Beamte-Bund-B
  • Beamte-Bund-R
  • Beamte-Bund-W
  • Beamte-BW-A
  • Beamte-BW-AW
  • Beamte-BW-B
  • Beamte-BW-W
  • Beamte-Hamburg-A
  • Beamte-Hamburg-AW
  • Beamte-Hamburg-B
  • Beamte-Hamburg-W
  • Beamte-Hessen-A
  • Beamte-Hessen-A-UE
  • Beamte-Hessen-AW
  • Beamte-Hessen-B
  • Beamte-Hessen-W
  • Beamte-LSA-A
  • Beamte-LSA-AW
  • Beamte-LSA-B
  • Beamte-LSA-W
  • Beamte-MV-A
  • Beamte-MV-AW
  • Beamte-MV-B
  • Beamte-MV-W
  • Beamte-Niedersachsen-A
  • Beamte-Niedersachsen-B
  • Beamte-Niedersachsen-W
  • Beamte-NRW-A
  • Beamte-NRW-AW
  • Beamte-NRW-B
  • Beamte-NRW-W
  • Beamte-RLP-A
  • Beamte-RLP-AW
  • Beamte-RLP-B
  • Beamte-RLP-W
  • Beamte-Saarland-A
  • Beamte-Saarland-AW
  • Beamte-Saarland-B
  • Beamte-Saarland-W
  • Beamte-Sachsen-A
  • Beamte-Sachsen-B
  • Beamte-Sachsen-W
  • Beamte-SH-A
  • Beamte-SH-B
  • Beamte-SH-W
  • Beamte-Thueringen-A
  • Beamte-Thueringen-AW
  • Beamte-Thueringen-B
  • Beamte-Thueringen-W
  • MTV-Autobahn
  • TV-BA
  • TV-Dataport
  • TV-DGUV
  • TV-DRV
  • TV-H
  • TV-H-SuE
  • TV-ITDZ-Berlin
  • TV-ITZBund
  • TV-L
  • TV-L-KR
  • TV-L-S
  • TV-N-Bayern
  • TV-N-Berlin
  • TV-N-NRW
  • TV-V
  • TV-Ärzte
  • TVöD-Bund
  • TVöD-P
  • TVöD-S
  • TVöD-SuE
  • TVöD-VKA
%
Zulagen
Steuern und Sozialversicherung
%

Zusammenfassung Einkommen und Steuern

Monatlich Jährlich
Bruttogehalt 2.109,10 € 48.118,43 €
Beamte-RLP-AW AW-A5-A8 Stufe 1 (100%)
1.511,65 € 18.139,80 €
Mehrarbeitsvergütung Brandenburg
0,00 € 300,48 €
DGUV Jahressonderzahlung
0,00 € 2.109,10 €
Kinderbezogener Anteil
263,22 € 3.158,64 €
Familienzuschlag (Stufe)
172,10 € 2.065,20 €
Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.3
0,00 € 295,08 €
Stellenzulagen Hessen (Auszug)
160,00 € 1.920,00 €
Sonderzahlung Kinderbetrag
2,13 € 25,56 €
Sonderzahlung (monatlich)
105,46 € 1.265,46 €
Zulage ungünstige Zeiten
0,00 € 49,20 €
Jährliche Sonderzahlung
0,00 € 4.800,00 €
13. Monatseinkommen
0,00 € 2.109,10 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 2.109,10 €
Weihnachtszuwendung
0,00 € 1.800,00 €
Weihnachtszuwendung
0,00 € 2.000,00 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 1.837,87 €
Jahressonderzahlung
0,00 € 2.109,10 €
Sensonderzahlung
0,00 € 2.024,74 €
Steuern
Solidaritätszuschlag
0,00 € 0,00 €
Kirchensteuer
0,00 € 0,00 €
Lohnsteuer
159,16 € 7.768,92 €
Abzüge Insgesamt 355,31 € 12.243,93 €
Nettogehalt 1.753,79 € 35.874,49 €

Fehlerberichte und Funktionserweiterungen für den Brutto-Netto-Gehaltsrechner können auf GitHub eingereicht werden. Beiträge sind willkommen, einschließlich Änderungen oder Ergänzungen an Source-Codes, Entgelttabellen, Progressionstabellen, Zulagenoptionen und Details zur privaten Rentenversicherung, usw.

Zusammenfassung

Das Bruttogehalt in der Entgeltgruppe AW-A5-A8 Stufe 1 des Beamte-RLP-AW beträgt 2.109,10 € (    ). In Baden-Württemberg ergibt sich bei einem monatlichen Bruttogehalt von 2.109,10 € in der Steuerklasse 1 ein Nettogehalt von 1.753,79 € (    ). Dies wären 83,15% des Bruttogehalts.

Steuern     
  • Die monatliche Einkommensteuer würde 159,16 € oder 7,55% des Bruttogehalts betragen.

Die Entwicklung des Entgelts der Entgeltgruppe AW-A5-A8 im Beamte-RLP-AW

Nach dem Tarifvertrag Beamte-RLP-AW können Beschäftigte in der Entgeltgruppe AW-A5-A8 mit einem monatlichen Bruttogehalt zwischen 1.511,65 € und 1.511,65 € rechnen. Das sind 0,00 € mehr zwischen Stufe 1 und 1.

Wenn ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, wird er in die erste Stufe der Entgeltgruppe eingestuft, wenn er keine einschlägige Berufserfahrung hat. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber, wird er in eine höhere Stufe eingestuft, wobei die Dauer seiner vorherigen Beschäftigung berücksichtigt wird. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber, wird er je nach Dauer der Erfahrung in die entsprechende Stufe eingestuft.

Wenn die neu eingestellte Person zuvor in einem öffentlichen Dienst unter denselben Gehaltsvorschriften gearbeitet hat, kann der Arbeitgeber bei der Festlegung ihrer Stufe in der neuen Organisation auch die Stufe berücksichtigen, die sie in ihrer vorherigen Stelle erreicht hat .

Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe AW-A5-A8 nach Beamte-RLP-AW

Beamte-RLP-AW Entgelttabelle (gültig ab 01.02.2025)

Einkommenssegment-Analyse für 2.109,10 € brutto monatlich Beta

In Deutschland fällt ein monatlich Bruttogehalt von 2.109,10 € in den Bereich 2.000 - 3.000 €.

Wo Ihr Gehalt in Deutschland steht

Sie verdienen derzeit mehr als 4% der Vollzeitbeschäftigten in Deutschland.

Etwa 20% der Vollzeitbeschäftigten liegen in Ihrem Gehaltsbereich.

Etwa 76% liegen in einer höheren Gehaltsklasse als Sie.

Gehaltsstärke

Sie gehören bundesweit zum unteren Viertel der Verdienenden.

Wie schneidet dies im Vergleich zu spezifischen Gruppen ab?

Männer ▼ 2.028,90 €
Median-Gehalt 4.138,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 2.028,90 € unter dem Männer-Median.

Sie verdienen mehr als 3% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 79% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 19% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 3%
Ihr Bereich 19%
verdienen mehr 79%
Frauen ▼ 1.683,90 €
Median-Gehalt 3.793,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 1.683,90 € unter dem Frauen-Median.

Sie verdienen mehr als 6% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 71% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 23% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 6%
Ihr Bereich 23%
verdienen mehr 71%
Unter 25 ▼ 951,90 €
Median-Gehalt 3.061,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 951,90 € unter dem Unter 25-Median.

Sie verdienen mehr als 8% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 53% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 40% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 8%
Ihr Bereich 40%
verdienen mehr 53%
25 bis 55 ▼ 1.969,90 €
Median-Gehalt 4.079,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 1.969,90 € unter dem 25 bis 55-Median.

Sie verdienen mehr als 3% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 78% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 19% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 3%
Ihr Bereich 19%
verdienen mehr 78%
Ab 55 ▼ 2.055,90 €
Median-Gehalt 4.165,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 2.055,90 € unter dem Ab 55-Median.

Sie verdienen mehr als 4% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 78% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 18% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 4%
Ihr Bereich 18%
verdienen mehr 78%
Deutsche ▼ 2.067,90 €
Median-Gehalt 4.177,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 2.067,90 € unter dem Deutsche-Median.

Sie verdienen mehr als 3% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 80% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 17% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 3%
Ihr Bereich 17%
verdienen mehr 80%
Ausländer ▼ 1.094,90 €
Median-Gehalt 3.204,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 1.094,90 € unter dem Ausländer-Median.

Sie verdienen mehr als 7% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 57% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 36% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 7%
Ihr Bereich 36%
verdienen mehr 57%
ohne beruflichen Abschluss ▼ 877,90 €
Median-Gehalt 2.987,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 877,90 € unter dem ohne beruflichen Abschluss-Median.

Sie verdienen mehr als 9% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 49% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 42% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 9%
Ihr Bereich 42%
verdienen mehr 49%
mit anerkanntem Berufsabschluss ▼ 1.760,90 €
Median-Gehalt 3.870,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 1.760,90 € unter dem mit anerkanntem Berufsabschluss-Median.

Sie verdienen mehr als 3% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 77% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 20% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 3%
Ihr Bereich 20%
verdienen mehr 77%
mit akademischem Abschluss ▼ 3.806,90 €
Median-Gehalt 5.916,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 3.806,90 € unter dem mit akademischem Abschluss-Median.

Sie verdienen mehr als 1% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 93% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 5% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 1%
Ihr Bereich 5%
verdienen mehr 93%
Helfer ▼ 753,90 €
Median-Gehalt 2.863,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 753,90 € unter dem Helfer-Median.

Sie verdienen mehr als 9% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 44% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 47% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 9%
Ihr Bereich 47%
verdienen mehr 44%
Fachkraft ▼ 1.610,90 €
Median-Gehalt 3.720,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 1.610,90 € unter dem Fachkraft-Median.

Sie verdienen mehr als 4% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 74% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 23% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 4%
Ihr Bereich 23%
verdienen mehr 74%
Spezialist ▼ 2.895,90 €
Median-Gehalt 5.005,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 2.895,90 € unter dem Spezialist-Median.

Sie verdienen mehr als 2% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 91% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 7% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 2%
Ihr Bereich 7%
verdienen mehr 91%
Experte ▼ 4.182,90 €
Median-Gehalt 6.292,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 4.182,90 € unter dem Experte-Median.

Sie verdienen mehr als 1% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 96% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 3% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 1%
Ihr Bereich 3%
verdienen mehr 96%
Kleinstbetriebe (1-9) ▼ 938,90 €
Median-Gehalt 3.048,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 938,90 € unter dem Kleinstbetriebe (1-9)-Median.

Sie verdienen mehr als 11% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 52% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 37% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 11%
Ihr Bereich 37%
verdienen mehr 52%
Kleinbetriebe (10-49) ▼ 1.381,90 €
Median-Gehalt 3.491,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 1.381,90 € unter dem Kleinbetriebe (10-49)-Median.

Sie verdienen mehr als 5% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 67% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 29% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 5%
Ihr Bereich 29%
verdienen mehr 67%
Mittlere Betriebe (50-249) ▼ 1.786,90 €
Median-Gehalt 3.896,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 1.786,90 € unter dem Mittlere Betriebe (50-249)-Median.

Sie verdienen mehr als 3% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 76% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 21% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 3%
Ihr Bereich 21%
verdienen mehr 76%
Großbetriebe (>250) ▼ 2.715,90 €
Median-Gehalt 4.825,00 €

➡ Mit 2.109,10 € brutto liegen Sie 2.715,90 € unter dem Großbetriebe (>250)-Median.

Sie verdienen mehr als 1% der Beschäftigten in dieser Gruppe, während 90% der Beschäftigten mehr verdienen als Sie. Etwa 9% dieser Gruppe liegt in Ihrem Gehaltsbereich.

verdienen weniger 1%
Ihr Bereich 9%
verdienen mehr 90%

Zulagen

Jährliche Sonderzahlung Berlin Beamte

Sonderzahlung im Dezember gemäß Besoldungsübersicht Berlin (01.02.2025).

Anwärtergrundbetrag Berlin

Anwärtergrundbetrag nach Eingangsamt.

Ausgleichszulage §87 Abs.2 BBesG BE

Ausgleichszulage gemäß §87 Abs.2 BBesG BE.

Ergänzender Familienzuschlag Berlin

Ergänzender Familienzuschlag nach §40a.

DUZ Berlin

Stundensätze für Dienst zu ungünstigen Zeiten.

Familienzuschlag Berlin

Familienzuschlag für Kinder gemäß §40 BBesG BE.

Feuerwehrzuschlag Anwärter

+20 % während Einsatzpraktikum (>40h/Woche).

Mehrarbeit Berlin §4 Abs.1

Stundensätze nach Besoldungsgruppenbereichen.

Mehrarbeit Berlin §4 Abs.3

Stundensätze nach Nummern 1 bis 5.

Allgemeine Stellenzulage Berlin

Allgemeine Stellenzulage nach Kategorie.

Stellenzulage Justizvollzug/Psychiatrie

Grundzulage sowie erhöhte Zulage nach 2 Jahren.

Stellenzulage Meister/Techniker

Stellenzulage für Meister/Techniker.

Stellenzulage Polizei/Feuerwehr

Stellenzulage nach 1 bzw. 2 Jahren Dienstzeit.

Stellenzulage Steuer- und Zollverwaltung

Stellenzulage nach Laufbahn.

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

Sonn- und Feiertage, bestimmte Samstage sowie 24./31.12.: 4,35 € je Stunde.

Familienzuschlag Brandenburg

Familienzuschlag: 377,16 € für das 1. und 2. Kind, ab dem 3. Kind jeweils 888,39 € zusätzlich.

Mehrarbeitsvergütung Brandenburg

Mehrarbeitsvergütung je Stunde für A5-A8, A9-A12, A13-A16 sowie Zusatzsätze Nr. 1 bis 5.

Stellenzulagen Brandenburg

Polizei-, Feuerwehr- und Vollzugsdienstzulage (nach 1/2 Jahren), Vorführzulage, Meisterzulage, Außendienstzulage und allgemeine Stellenzulage.

DUZ

Zulage je Stunde für Dienst zu ungünstigen Zeiten.

Familienzuschlag

Grundbeträge und Kindererhöhungen einschließlich Zusatzregel für A5.

Familienergänzungszuschlag (§35a)

Familienergänzungszuschlag je Kind gemäß §35a BremBesG.

Allgemeine Stellenzulage (§42)

Allgemeine Stellenzulage nach §42 BremBesG.

Sicherheitszulage (§43)

Sicherheitszulage nach §43 BremBesG.

Polizei- und Steuerfahndungszulage (§44)

Zulage nach Dienstzeit gemäß §44 BremBesG.

Feuerwehrzulage (§45)

Feuerwehrzulage nach Dienstzeit gemäß §45 BremBesG.

Justizvollzugszulage (§46)

Justizvollzugszulage nach §46 BremBesG.

Steuerverwaltungszulage (§47)

Steuerverwaltungszulage nach Laufbahngruppe gemäß §47 BremBesG.

Meister-/Technikerzulage (§49)

Meister- und Technikerzulage nach §49 BremBesG.

Familienzuschlag

Ab 1. Mai 2026 entfällt der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratete). Dieser wurde in das Grundgehalt eingebaut. Der Familienzuschlag wird nur noch für Kinder gewährt:

  • 265,00 € für das erste Kind,
  • 265,00 € für das zweite Kind,
  • 708,00 € für das dritte und jedes weitere Kind.

Familienzuschlag Stufe 2

Die Familienzuschlag beträgt 285,40 € für das erste Kind und erhöht sich dann

  • um 131,52 € für das zweite Kind,
  • und um 409,76 € für jedes weitere Kind.
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärterinnen und Anwärter der unteren Besoldungsgruppe des öffentlichen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag weiter:
  1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter um 5,37 € für das erste Kind,
  2. und für jedes weitere Kind
    • um 26,84 € in der Besoldungsgruppe A 3,
    • um 21,47 € in der Besoldungsgruppe A 4,
    • um 16,10 € in der Besoldungsgruppe A 5.

Fliegerischer Verw. - 6

Stellenzulage Nr. 6 - Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung

  1. Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
    1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
    2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
    3. als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,
    4. als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr.
  2. Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte oder Soldat
    1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
    2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

Luftfahrttech Prüfper. - 6a

Stellenzulage Nr. 6a - Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal. Die Zulage für Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal beträgt 150,00 €.

Vollzugspolizeilichen - 9

Stellenzulage Nr. 9 - Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben:

  • Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 1. einem Jahr - 95,00€
  • Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 2. zwei Jahren - 228,00 €

Maritime - 9a

Stellenzulage Nr. 9a - Zulage im maritimen Bereich.
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden

  1. als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte,
  2. als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter U-Boote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder
  3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.

Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als
  1. Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden,
  2. Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffe,
  3. Taucher für den maritimen Einsatz.

Einsatz. Feuerwehr - 10

Stellenzulage Nr. 10 - Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr:

  • Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 1. einem Jahr - 95,00€
  • Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 2. zwei Jahren - 190,00 €

Ärzte & Rettung - 11

Stellenzulage Nr. 11 - Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte.

  1. Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2023
    1. Beamte der Bundeswehr der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet in einer kurativen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr verwendet werden,
    2. Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
      1. über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind oder
      2. die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.
  2. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.
  3. Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung.
  4. Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

Meisterprüfung - 12

Stellenzulage Nr. 12 - Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker beträgt 55,00 €.

Vermögenswirksame Leistungen

Beschäftigte erhalten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 40,00 € pro Monat gemäß TV-Dataport.

DGUV Jahressonderzahlung

Beschäftigte der DGUV erhalten eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100,00% des maßgeblichen monatlichen Entgelts.

DRV Vermögenswirksame Leistungen

Beschäftigte können vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 € pro Monat erhalten.

Familienzuschlag Stufe 1

Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet): 161,32 €.

Familienzuschlag Stufe 2

Familienzuschlag Stufe 2 inkl. +5,11 € beim ersten Kind.

Feuerwehr (§ 50)

Stellenzulage nach § 50 HmbBesG (Stand ab 01.08.2025).

Meister-/Technikerzulage (§ 55)

Zulage nach § 55 HmbBesG (Stand ab 01.08.2025).

Polizei/Steuerfahndung (§ 49)

Stellenzulage nach § 49 HmbBesG (Stand ab 01.08.2025).

Allgemeine Stellenzulage (§ 48)

Allgemeine Stellenzulage nach § 48 HmbBesG.

Justizvollzug (§ 51)

Stellenzulage nach § 51 HmbBesG (Stand ab 01.08.2025).

Steuerverwaltung (§ 52)

Stellenzulage nach § 52 HmbBesG.

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (je Stunde)

Zulage je Stunde für Sonntage, gesetzliche Feiertage, Samstage vor Ostern/Pfingsten ab 12 Uhr sowie 24. und 31. Dezember (wenn kein Sonntag).

Kinderbezogener Anteil

Kinderbezogener Anteil: 1. und 2. Kind je 263,22 €, ab dem 3. Kind je 806,72 €.

Familienzuschlag (Stufe)

Familienzuschlag nach § 43 HBesG: Stufe 1 bis 4.

Feuerwehrzulage

Feuerwehrzulage nach Dienstzeit: nach 1 Jahr 80 €, nach 2 Jahren 160 €.

Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.3

Mehrarbeitsvergütung pro Stunde nach § 4 Abs. 3 MVergV.

Stellenzulagen Hessen (Auszug)

Enthält Nr. 8 (160/146,40), Nr. 9 (100), Nr. 10 (21,42/48,19) und Nr. 13 Abs.1 (26,78/104,74/116,42).

Sonderzahlung Kinderbetrag

Sonderbetrag für Kinder: 2,13 € monatlich.

Sonderzahlung (monatlich)

Grundbetrag der Sonderzahlung: Beamtinnen und Beamte sowie Anwärterinnen und Anwärter 5 %, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 2,66 %.

Zulage ungünstige Zeiten

Sonntage/Feiertage sowie bestimmte Samstags-/Nachtzeiten gemäß Hessentabelle.

Fachkräftezulage ITZBund

Monatliche Fachkräftezulage (Arbeitsmarktzulage) für die Gewinnung und Bindung von IT-Fachkräften im ITZBund. Die Höhe kann je nach Funktion, Qualifikation und Arbeitsmarktlage bis zu 1.000,00 € betragen.

Jährliche Sonderzahlung

Jährliche Sonderzahlung nach Besoldungsgruppe.

Sonderzahlung Kinderzuschlag

Kinderzuschlag zur jährlichen Sonderzahlung je Kind.

DUZ je Stunde

Stundensätze der DUZ in Sachsen-Anhalt.

Familienzuschlag Stufe 1

Familienzuschlag Stufe 1 in Höhe von 164,44 € monatlich.

Familienzuschlag Stufe 2 (Kinder)

Familienzuschlag Stufe 2 für 1 bis 5 Kinder.

Mehrarbeit Schuldienst

Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde im Schuldienst.

Polizei & Feuerwehr (Nr. 8/9)

Stellenzulage nach 1 bzw. 2 Jahren Dienstzeit.

Justizvollzug (Nr. 10)

Stellenzulage Justizvollzug.

Meister / Techniker (Nr. 11)

Stellenzulage für Meister und Techniker.

Steuerverwaltung (Nr. 12)

Stellenzulage für Laufbahngruppe 1 und 2.

Allgemeine Stellenzulage (Nr. 13)

Allgemeine Stellenzulage nach Kategorie a aa, a bb, b/c.

13. Monatseinkommen

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein 13. monatliches Einkommen. Dieser Betrag wird in der Regel zusammen mit dem Gehalt im November eines jeden Jahres ausgezahlt und berechnet sich als 1/12 des Gesamteinkommens, das im Zeitraum vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Jahres (Bezugszeitraum) erzielt wurde.

Jährliche Sonderzahlung MV

Kinderbetrag zusätzlich 300 € je Kind.

DUZ MV (pro Stunde)

Familienzuschlag Stufe 1 MV

Familienzuschlag Stufe 2 MV

Familienzuschlag Kindererhöhung MV

Anrechnungsbetrag §41 MV

Familienzuschlag Erhöhung A4-A6 MV

Feuerwehrzulage MV

Mehrarbeitsvergütung MV

Polizei-/Steuerfahndungszulage MV

Justizvollzugszulage MV

Sicherheitszulage MV

Strukturzulage MV

Steuerverwaltungszulage MV

Technikerzulage MV

Jährliche Sonderzahlung Niedersachsen

Jährliche Sonderzahlung nach §63 NBesG inkl. Kinderbeträge.

Anwärtergrundbetrag Niedersachsen

Anwärtergrundbetrag nach Eingangsamt.

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

Stundensätze für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ).

Familienzuschlag Niedersachsen

Familienzuschlag mit Stufe 1/2 und Kindererhöhungen.

Allgemeine Stellenzulage (Anlage 9)

Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 9 Niedersachsen.

Mehrarbeitsvergütung

Mehrarbeitsvergütung pro Stunde nach Besoldungsgruppe.

Mehrarbeitsvergütung Schuldienst

Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde im Schuldienst.

Besondere Stellenzulagen (Anlage 11)

Besondere Stellenzulagen für Polizei, Justizvollzug, Feuerwehr und Steuerverwaltung.

DUZ NRW (ungünstige Zeiten)

Sonn- und Feiertage, bestimmte Samstage sowie 24./31.12.: 4,13 € pro Stunde.

Familienzuschlag NRW Mietstufen (Beispielwerte)

Enthält nur die bereitgestellten Beispiel-/Maximalwerte: Stufe 3 (2 Kinder, Mietstufen I/IV/VII), Maximalwerte Stufe 4/5 sowie Sonderregel A5-Aufschläge.

Mehrarbeitsvergütung Schuldienst NRW

Unterrichtsstunde nach Nr. 1–5: 23,47 €, 29,09 €, 34,54 €, 40,39 €.

Strukturzulage NRW

Strukturzulage nach §47 LBesG NRW: a=11,36 €, b aa=90,89 €, b bb=102,63 €, c/d=114,06 €.

Außendienstzulage Steuerverwaltung NRW

Außendienstzulage für Steuerverwaltung gemäß bereitgestellter Staffel.

Anwärtergrundbetrag NRW

A5–A8: 1.499,78 €, A9–A11: 1.555,68 €, A12: 1.700,37 €, A13: 1.733,28 €, A13+Strukturzulage: 1.769,43 €.

Zulage fuer Dienst zu unguenstigen Zeiten pro Stunde

DUZ Stundensaetze SunHoliday 4.10 Sat1320 1.15 Night2006 2.11 EUR

Familienzuschlag Grundbetrag

Grundbetrag nach Paragraf 41 LBesG 85.22 EUR

Familienzuschlag Kinderanteile

Kinderzuschlaege erstes und zweites Kind 239.08 EUR ab drittem Kind jeweils 726 EUR

Anrechnungsbetrag Familienzuschlag

Anrechnungsbetrag A5-A8 142.82 EUR und A9-A12 151.61 EUR

Mietstufen Aufstockung ab drittem Kind

Aufstockung Mietenstufe V plus 19 VI plus 43 VII plus 68 EUR

Mehrarbeitsverguetung pro Stunde

Mehrarbeit je Stunde A5-A8 18.05 A9-A12 24.75 A13-A16 34.11 EUR

Mehrarbeit Zusatzbetraege nach Paragraf 4 Absatz 3 pro Stunde

Zusatzbetraege Nr1 23.05 Nr2 28.51 Nr3 33.90 Nr4 39.57 EUR

Allgemeine Stellenzulage

Stellenzulage Nr 12 nach Laufbahngruppe und Einstiegsamt

Stellenzulage Justiz

Stellenzulage Nr 8 135 EUR Grundzulage 180 EUR nach 3 Jahren

Meister-/Technikerzulage

Stellenzulage Nr 13 in Hoehe von 55 EUR monatlich

Stellenzulage Polizei/Feuerwehr

Stellenzulage Nr 6-7 90 EUR nach 1 Jahr 180 EUR nach 2 Jahren

Stellenzulage Aussendienst Steuerpruefung

Stellenzulage Nr 9 25 EUR fuer A6-A9 und 55 EUR fuer A9-A13

Mindestleistungsbezuege W2/W3

Mindestleistungsbezuege fuer W2 und W3 421.78 EUR

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

Sonn- und Feiertage

Familienzuschlag Stufe 1

Stufe 1 beträgt 160

Familienzuschlag Stufe 2

Stufe 2 beträgt 320

Mehrarbeitsvergütung §4 Abs.3

Nummer 1: 22

Stellenzulage Nr. 7 (Polizei)

Nach 1 Jahr 67

Stellenzulage Nr. 8 (Feuerwehr)

Nach 1 Jahr 80

Stellenzulage Nr. 9 (Justiz)

Monatlich 111

Stellenzulage Nr. 11 (Meister/Techniker)

Monatlich 40

Stellenzulage Nr. 12 (Steuerverwaltung)

18

Stellenzulage Nr. 14 (allgemein)

Kategorie aa: 24

Anwärtergrundbetrag

Anwärtergrundbetrag nach Eingangsamt.

Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ)

Sonn- und Feiertage: 3

Familienzuschlag Stufe 1 (Sachsen)

Gültig für B- und W-Besoldung.

Familienzuschlag Stufe 2 (Sachsen)

Gültig für B- und W-Besoldung.

Feuerwehrzulage

75 EUR nach 1 Jahr und 150 EUR nach 2 Jahren.

Justizvollzug/Psychiatrie Zulage (Abs. 1)

75 EUR nach 1 Jahr und 150 EUR nach 2 Jahren.

Justizvollzug/Psychiatrie Zulage (Abs. 2)

82

Meisterzulage

38

Mehrarbeitsvergütung je Stunde

A5-A8: 13

Polizeivollzugs- und Steuerfahndungszulage

75 EUR nach 1 Jahr und 150 EUR nach 2 Jahren.

Steuerprüferzulage

17

Mehrarbeitsvergütung Schuldienst

Lehrkräfte A11-A12: 21

Sonderzahlung SH (jährlich)

Jährliche Sonderzahlung inkl. Zusatzbetrag 2024.

Kinderzuschlag SH

Erhöhung des Familienzuschlags: 2. Kind +186,20 €, ab dem 3. Kind +481,22 €.

DUZ Schleswig-Holstein

Zulage pro Stunde für Dienst zu ungünstigen Zeiten.

Familienzuschlag Stufe 1 SH

Familienzuschlag Stufe 1 nach §44 SHBesG.

Familienzuschlag Stufe 2 SH

Familienzuschlag Stufe 2 nach §44 SHBesG.

Stellenzulagen SH

Wesentliche Stellenzulagen nach §§47-54 SHBesG.

Anwärtergrundbetrag SH

Anwärtergrundbetrag nach Eingangsamt.

Kinderzulage

Kinderzulage von 100 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Kinderzulage erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um 53,05 €.

Vorarbeiterzulage

Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 6 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung.

Funktionszulage

Bei der Funktionszulage handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für zusätzliche Aufgaben oder Herausforderungen, die sich aus der Komplexität und Verantwortung der Tätigkeit ergeben.

Pflegezulage

Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Teil IV der Entgeltordnung

Vorarbeiterzulage

Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung.

Funktionszulage

Bei der Funktionszulage handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für zusätzliche Aufgaben oder Herausforderungen, die sich aus der Komplexität und Verantwortung der Tätigkeit ergeben.

Schichtzulage

  1. Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 150 € monatlich.
  2. Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 60 € monatlich.

Vermögenswirksame Leistungen

Beschäftigte erhalten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 € pro Monat gemäß TV-L.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 100,00% des monatlichen Grundgehalts.

Weihnachtszuwendung

Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer in Vollzeit, die am 31. Oktober in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, erhalten eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 1.800,00 €.

Weihnachtszuwendung

Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer in Vollzeit, die am 31. Oktober in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, erhalten eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 2.000,00 €.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 87,14% des monatlichen Grundgehalts.

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer

Schicht

Zulage für ständig in Schichtarbeit tätige Arbeitnehmer in Versorgungsbetrieben. Monatlich 156,80 € zusätzlich zum Bruttogehalt.

Schicht (Vers.)

Zulage für Arbeitnehmer in ständiger versorgungs-/entsorgungstypischer Schichtarbeit (z.B. Kraft werke

Vermögensbildung

Arbeitgeberzuschuss für vermögenswirksame Leistungen. Mindestens 6,65 € monatlich für Vollzeitbeschäftigte. Bis zu 50€/Monat möglich mit Eigenbeiträgen.

Wechselschicht

Zulage für ständig in Wechselschichtarbeit tätige Arbeitnehmer in Versorgungsbetrieben. Monatlich 247,61 € zusätzlich zum Bruttogehalt.

Wechselschicht (Vers.)

Zulage für Arbeitnehmer in ständiger versorgungs-/entsorgungstypischer Wechselschichtarbeit (z.B. Kraftwerke, Leitwarten, Entstördienst). Monatlich 322,83 € zusätzlich zum Bruttogehalt.

Sensonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung. Die Sparkassensonderzahlung beträgt 96,00% des monatlichen Grundgehalts.

Wohnzulage

Zusätzlich zum Wohngeld in Höhe von 100 € pro Monat erhalten Beschäftigte, die in einer besonderen Wohnanlage leben, in der mehrheitlich Personen mit ständigem Unterstützungs- oder Pflegebedarf untergebracht sind, eine zusätzliche Zulage von 50 € pro Monat.

Vermögenswirksame Leistungen

Beschäftigte erhalten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 € pro Monat gemäß TVöD.

Steuerklassenvergleich

In Deutschland gibt es ein System von sechs Steuerklassen, die den Steuersatz bestimmen, mit dem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an der Quelle besteuert werden. Ein vereinfachter Leitfaden: Die Steuerklasse 1 gilt für alleinstehende, verwitwete, geschiedene oder rechtlich getrennte Personen. Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende und Steuerklasse 3 für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner ein deutlich höheres Einkommen als der andere hat. Steuerklasse 4 gilt für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen, während Steuerklasse 5 für Ehepaare gilt, bei denen ein Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in Steuerklasse 3 ist. Die Klasse 6 gilt für Arbeitnehmer, die mehrere Löhne von mehreren Arbeitgebern beziehen.

Verheiratete Paare können zwischen zwei Kombinationen von Steuerklassen wählen. Die erste Option ist 3/5, wobei der besser verdienende Ehegatte in Steuerklasse 3 einen doppelten Grundfreibetrag erhält, während der schlechter verdienende Ehegatte in Steuerklasse 5 keinen Grundfreibetrag erhält. Die zweite Option ist 4/4, bei der beide Ehegatten den Grundfreibetrag erhalten. Alleinerziehende in Steuerklasse 2 haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steuerfreibetrag.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerklassen nur den Betrag der vom Gehalt einbehaltenen Lohnsteuer beeinflussen, und dass der tatsächlich geschuldete oder erstattete Betrag durch eine jährliche Einkommensteuererklärung ermittelt wird.

Zusatzversorgung (2026)

Es ist eine Zusatzrentenversicherung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeboten wird.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kosten, die mit der Umlage und den Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einer Zusatzrentenversicherung verbunden sind, sowie über die Steuergrenzen für die Grenzbeträge.

Aufwendungen zur Pflichtversicherung
Umlage insgesamt
7,30 %
davon Arbeitgeberanteil
5,49 %
davon Arbeitnehmeranteil
1,81 %
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung Monatlich Jährlich
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG
322,00 € 3.864,00 €
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage nach § 40b EStG i. V. m. § 37 Abs. 2 ATV
92,03 € 1.104,36 €
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
644,00 € 7.728,00 €
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
322,00 € 3.864,00 €
Aufwendungen zur Pflichtversicherung
Umlage des Arbeitgebers
1,06 %
Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren
6,25 %
davon Arbeitgeberanteil
2,00 %
davon Arbeitnehmeranteil
4,25 %
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung Monatlich Jährlich
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG
322,00 € 3.864,00 €
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage nach § 40b EStG i. V. m. § 16 Abs. 2 ATV
89,48 € 1.073,76 €
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
644,00 € 7.728,00 €
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
322,00 € 3.864,00 €
Wenn Sie denken, dass der Brutto-Netto-Gehaltsrechner nützlich ist und andere davon profitieren könnten, teilen Sie ihn bitte in sozialen Medien, Foren oder per E-Mail oder verlinken Sie die Seite, damit andere sie leicht finden können.